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§. 12. Einer der zu bestellenden Werkmeister muss notli-wendig aus der Werkmeistergaffel gewiililet werden, den andernaber nimmt der Rath nach seinem Gutdünken aus einer der an-dern Zünfte.
§. 13. Der erste oder Schöffen-Bürgermeister muss noth-wendig ein Glied des Aachenschen Sehöffenstuhls seyn, derzweyte, *) oder Bürger-Bürgermeister aber darf mit Uebergehungdes Raths aus jedem Theil der Bürgerschaft genommen werden,und auch selbst ein Fremder seyn, welcher alsdann zugleich mitder Bürgermeisterswürde das Bürgerrecht erhält.
§. 14. Von diesen so bestellten Rathsbeamten bleiben dieBürgermeister und Werkmeister jedesmal nur ein Jahr, **) alleBeamte der Neumännergaffel aber ganze drey Jahre in ihrem Amtbestehen, mit dem ausdrücklichen Gestitz, dass jeder Amtsträgernach Ablauf dieser Zeit, wenigstens auf ein Jahr, keines dieserAemtei- wieder zu erhalten fällig ist. ***)
Erster Haupt-Abschnitt.
Von der Veranlassung der Unruhen.
I. Unterabtheilung.
Durch entfernte Ursachen.
§. 15. Gleich bey der ersten Festsetzung der berührtenReichsstadt Aachenschen Verfassung scheint man ein hauptsäch-liches Augenmerk darauf genommen zu haben, dass jeder Bürger,in republikanischen Staaten besonders, verbunden ist, zum Besstendes Ganzen seinen Theil, auch allenfalls unentgeldlich, beyzutragen.
§. 10. So geschah es, dass man, bey Bestimmung der Raths-ämter und ihrer Besoldungen, alle Rücksicht von Entschädigungausser Augen setzte, und daher trägt keins derselben, blos dieBürgermeisterstellen allenfalls ausgenommen, eine der damit ver-bundenen Mühewaltung angemessene Besoldung ein.
*) Der zweyte oder Bürger-Bürgermeister ist die eigentliche diri-girende Person des Raths, in welcher Eigenschaft ihm das Rocht Vorträgezu machen, den Rath zusammen zu berufen, und dergleichen zustehet.
**) Der regierende Bürger-Bürgermeister, welcher, nach Erlöschungseines Amts, in dem nämlichen Augenblick Mit-Rentmeister wird, behältals abgestandener Alt-Bürgermeister noch zwey Jahre die Eigenschafteines Rentmeisters.
***) Allein bey den Werkmeistern findet sich hier eine Ausnahme:ein jeder der andern Beamten kann nämlichen Tags, wo er seine Stelleniederlegt, die eines Werkmeisters antreten, und bleibt, dem ungeachtet,fähig, nächstkünftiges Jahr jedes andere Amt, ja selbst seine im letztenJahr gehabte Stelle wieder zu erhalten.