Druckschrift 
1 (1890)
Entstehung
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429
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§. 5. Erst 1513 aber kam ein Verein der sämtlichen Zünftezu Stand, durch welchen die bisherigen Fehler gehoben, das Zwey-deutige bestimmt, und überhaupt die ganze Regierungsform aufden Fuss gestellt ward, wie sie noch wirklich besteht.

§. 6. Vermüg dieses Gaffelbriefs,*) ist die Verfassung derReichsstadt Aachen blos demokratisch.

§. 7. Der Rath, welchem von dem ganzen Volk (dessenjedes Glied zünftig sein soll) die Verwaltung der landesherrlichenRechte anvertrauet ist, wird von der in vierzehn Gaffeln, oderZünfte eingetheilten Bürgerschaft durch jährlich aus ihrer Mitte 1 )dahin geschickte acht Miinner bestellt.

§. 8. Von diesen werden allemal, wenigstens vier, in denRath aufgenommen, durch welche die alle Jahr abgehende eineHälfte des Raths **) den 23. Junius ersetzt wird.

§. 9. Dieser so erneuerte Rath wählt hiernäclist am folgendenTage den 24. b. M. aus seiner Milte die Neumänner, so zusammeneine besondere fünfzehnte Gaffel im Rath ausmachen, welche diedas Camerale der Stadt versehende Beamten in sich fasst.

§. 10. Die, durch Ausziehung der eben besagten Neumänner,in dem Rath offen gewordene Stellen werden aus den übergeblie-benen der acht Prsesentirten ersetzt, so, dass, die Neumännergaffelabgerechnet, allezeit noch acht aus jeder Zunft im Rath sitzen,von welchen zwey zum kleinen, und sechs zum grossen Rath gehören.

§. 11. Hiernäclist ist dem Rath vom 6. Jänner bis den25. May Zeit gelassen, binnen welcher dieser nach willkührlicherTagsbestimmung des jedesmal noch regierenden Bürgermeisters, zweyneue Werkmeister und zwey neue Bürgermeister wählen muss. ***)

*) Dieser Gaffelbrief wurde im Monat Deeember 1513 zu Beendi-gung einer den 22. März e. a. in Worms anhängig gemachten Mandats-und nachherigen Commissions-Sache des Meyers, Schöffen, Bürgermeister,Raths und ganzer Gemeinde der Stadt Aachen wider den sogenanntenalten Rath, daselbst, errichtet, existirt um so sicherer, a ) da sich die nach-herigen Zunft-Vereine, besonders das von 1G81 mit allen magistratischenSchriftstellern auf ihn, als die Grundlage der jetzigen Verfassung, be-ziehen ; ist aber, alles Anfoderns ungeachtet, bis jetzo nicht zum Vor-schein zu bringen gewesen.

a) Dass die Annahme, es sei im Jahre 1513 ein neuer Gaffelbrief aus-gefertigt worden, unrichtig ist, beweist die im zweiten Bande S. 209bis 211 abgedruckte Schrift. Man sehe Seite 210 daselbst.

J ) d. h. aus der Mitte jeder Zunft.

**) Da der Aachensche Stadtrath alle Jahre zur Hälfte abgehet,und durch eine andere neue Hälfte aus den Zünften ersetzt wird, sobleibt jeder Rathsherr zwey Jahre in seiner Stelle.

***) Mit der Bestimmung, dass die Werkmeister allemal, spätsten»Montags in der Kreutzwoche, und eher, als die Bürgermeister gewählt werden.

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