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LXXXIV.
Beurkundet wahresin seinem ganzen Zusammenhang vorgetragenes
Verhalten
der im Jahr 1786 in der Reichsstadt Aachen entstandenen
Unruhen.
Zu der Sache des grössern und ansehnlichem Theils des Stadt-raths, wie auch der gesammten Bürgerschaft zu Aachenwider
die ausgetretenen Rathsglieder, als die beiden Bürgermeistervon Wylre, Brammerz und Consorten.
dec. Mandat! S. C.
nunc Commissionis Cesarea.
Aachen 1788.
V orberickt.
Von der Verfassung der Reichsstadt Aachen, in so fern sie
deren Regierung, und besonders die Bestellung des Magistratsbetrift, welcher jene verwaltet.
§. 1. In älteren Zeiten war das Regiment der ReichsstadtAachen einem beständigen, oder Elb-Rath anvertrauet.
§. 2. In dieser Verfassungs-Art fanden sich Gebrechen. DieRathsherren, die sich im Besitz ihrer Aemter sicher sahen, nahmender zu beständigen Regenten einmal erhobenen privat Personennicht selten eigenen Fehler an, dass sie das gemeine Besst.e ent-weder ihrem eigenen Nutzen *) nachsetzten, oder sonst vernach-lässigen. **)
§. 3. Dies verursachte Misvergnügen, wodurch man zu einerVeränderung der bisherigen Verfassung bewogen ward, und diesesdurch ein gemeinschaftlich errichtetes Zunft-Verein, oder Gaffel-brief im Jahr 1450 bewerkstelligte.
§. 4. In dessen gefolg wurde der ehemalige Erbrath ab-wechselnd, und so die Verfassung verändert, welche nachher durcheine abermalige Uebereinkunft von 1477 näher bestimmt ward.
*) .T. .T. Moser Staatsrecht der R.stadt Aachen cap. 8 §. 18 sagt:wegen des Raths Eigennützigkeit sey die Wahl wiederum beliebt worden.
**) So wurden in diesen Zeiten mehrere Dorfschaften und Meilen-weite Umfange von dem städtischen Gebiete abgerissen. Vid. Chron.Noppii lib. II. fol. 171.