enthalten und d.) blos ein documentum decveti ohne Snpplick undBeilagen insinuirt worden sei.
§. 82. Denn ad a.) sei eine erst in Ansehung eines einzigenMitbeklagten angefangene und nac-h dem klaren Inhalt des Reiehs-absehiedes von 1654 §. 34 noch nicht als vollendet zu betrachtendeInsinuation des gegen eilf Beklagte erkannten Mandats für keinezur Prävention erforderte legitima citatio zu achten.
ad b.) zeige das oben §. 63 und 65 beigebrachte und gegen-seitig nicht widerlegte das grade Gegentheil, so wie
ad c.) die eigentlich auf kammergerichtliche zur Zeit derGesetzgebung gewöhnlich nur mit, Citationen anfangenden Prozesseihr Augenmerk richtende Stelle der Reichshofrathsordnung T 2 §. 7,doch ohnmöglicli auf die Ausschliessung reichshofräthlicher in dernämlichen Ordnung T 2 §. 2 den Citationen an die Seite gestelltenMandate und Rescripte, wenn letztere zumalen wie hier derFall ist, tief in merita causa: eindringen, ja weit mehr als blosseCitationen enthalten, missdeutet werden könne und endlich
ad d.) die sub Ni 15 u. 16 oben beigebrachten Insinua-tionsurkunden das Gegentheil zeigten, auch in einer peinlichenSache, wozu sich gegenwärtige unstreitig qualificirte, e) die In-sinuation der Supplicken und Beilagen, worauf die Erkenntnissegegen Aufrührer ergehen, sowohl nach der Reichshofräthlichen alskammergerichtlichen Praxi nicht mit insinuirt würden.
§. 83. Was den Inhalt des am 26. Julius 1786 gnädigsterlassenen Mandats-Erkenntnisses, selbst betrifft, so sind oben §. 67u. 68 die Ui sacken bereits angezeigt worden, warumsich der nichteitirte Magistrat und Rath, sowenig als die eilf dazu gehörigenImpetraten auf die Hauptsache selbst einlassen konnten. Inzwischenist selbige an sich so handgreiflich schlecht für die rebellischePaction situirt und die Furcht der Impetraten und Intervenientenihr Leib und Leben durch Besuchung der Rathsversammlungenzur befohlenen Bestrafung mehrerer hundert Missethäter und Re-bellen ohne fremde reichsgesetzmässige militärische Sicherheit zumzweitenmal aufs Spiel zu setzen, bei der noch bis diese Stundefortwährenden Gährung und Ausgelassenheit des unbändigen Pöbelsso offenbar gegründet, dass selbige, wenn selbst im äussersten Fall,wider alles Verhoffen der eingewandten forideklinatoriselien Einredenicht stattgegeben werden sollte, nach nunmehr erlangter rich-tigeren und genaueren Kenntniss der Sache und bei vor Augenliegenden offenbaren Sub- und Obreption einer gnädigst zu ertkei-lenderen günstigem Verfügung hoffnungsvoll entgegen sehen können.
g) Peinl. Ilalsger. Ord. Art. 127.