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Reichsrichter und Herzog von Brabant erbetenen Protectorii unddes näheren Verhältnisses wegen, worinnen Reichsstädte, wie diefast allgemeine Observanz zeigte, wenn es nemlicli auf die Ein-richtung, Verbesserung oder Abänderung ihrer Regimentsverfassung,(wozu der dermalige Unfug hinreichenden Stoff darbietet) ankäme,mit Ihro kaiserl. Majestät selbst von jeher gestanden, vorzüglichzu einem Ofticialrekurs an Allerhöchst dieselben qualifizirt gewesen,wohin denn der zur Einklagung dieser Tumultsache eigentlich nurberechtigte Magistrat und Rath in Aachen die Sache auch gehöriggebracht hätte.
§. 79. Dagegen sei
2.) der von den eigentlichen Urhebern und Befördern diesesrebellischen Unwesens unter sorgfältiger Verdeekung ihrer eigent-lichen Qualität, und unter dem fälschlichen Namen des Stadtrathsja des Reichsstands selbst beim kaiserlichen Reichskammergerichteohne vorgängiges Schreiben um Bericht sub- et öbreptitie aus-gewirkte Mandatsprozess sowohl dieser letzteren Ursache wegenals auch ob manifestissimum legitimationis defectum wieder zukassiren und aufzuheben.
§. 80. Da nun
3.) ein auf ganz falschen Vorspiegelungen mithin ohne Ver-schulden des höchsten Richteramtes erlassenes und nach dem aus-drücklichen Tnhalt der Reichsgesetze als null und nichtig zukassirendes Mandat keine rechtliche Wirkung hervorbringen könne,zur Präventionserwerbung aber doch legitima citatio erfordertwürde, so könnte dadurch, wenn auch die Insinuation des Kammer-gerichtlichen Mandates wie doch nicht ist, vor der früher vollen-deten Insinuation des Reichshofrathserkenntnisses geschehen wäre,doch um so weniger gegen den intervenirenden Magistrat undStadtrath eine Prävention erwirkt werden, weil das Mandat wedervon demselben noch gegen selbigen ausgebracht worden sei, erfolglich bei diesem von einer geringen gegen eine noch geringereAnzahl Rathsglieder ausgewirkten und ihm auch nicht insinuirtenMandatserkenntniss gar keinen Theil hätte.
§. 81. Dagegen relevire
4.) nichts was die Impetranten anführen, dass nämlicha.) durch die dem Herrn Bürgermeister von Wylre den 1. August,also vor dem am 3. ejusdem erfolgten Reiehshofrathskonkluso ge-sehene Insinuation (indem auf die erst am 21. in Ansehung derübrigen citirten vollbrachte Insinuation nichts ankäme) die Prä-vention bewirkt, b.) das Reichshofräthliche Erkenntniss nicht aufihre Vorstellung erlassen worden, c.) darinnen auch keine Citation