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zulassen hatte, zuvor ausserge rieht lieh mit seinem Berichtevernommen werden.
§. 76. Es ist ihm solches aber auch
5.) vorjetzt noch nicht zugemuthet worden, vielmehr dieser-wegen noch vollkommen res integra; indem die btirgerschaftlicheBeschwerdeklage im kammergerichllichen Dekrete keineswegs an-genommen worden ist, die Imploranten damit vielmehr von hierab- an die Behörde, den Kleinenrath verwiesen, und der bei ihrerUntersuchung einzuschlagenden Verfahrungsart wegen erst zu einerVorstellung an den Rath angewiesen worden sind, und selbstdarüber vorläufig sogar der reichsgesetzmässige Bericht eventualitererfordert worden ist.
§. 77. Da also der biirgerschaftlichen Beschwerden wegenkein erkennendes, vielmehr ein abschlägliches oder höchstens eindas Verfahren blos instruirendes Dekret inmedio liegt: so kann auch
G.) dieser Beschwerdensache wegen noch keine Prävention,welche blos durch eine Citation f ) oder ein unverkennbares Analogenderselben erwirkt wird, entstanden sein. Wenigstens könnte solchePrävention keine Wirkung auf die damit in gar keiner wesent-lichen Verbindung stehende, vielmehr quoad objectum et subjectumunstreitig davon verschiedene Tumultsache verbreiten; welcheübrigens selbst auf diesen äussersten Fall denn doch erst nachgeschehener Restitution des Raths und vollbrachter peinlichenUntersuchung des dabei vorgefallenen Aufruhrs zur Sprachekommen könnte.
§. 78. Eben so hat man auch
13.) gezeigt, dass die der Raths- und Beamtenwahlen wegenentstandene Tumultssache an das kaiserliche Reichskämmergeriehtnicht erwachsen sei. Deun
1.) sei diese Sache des von kaiserl. Majestät als obersten
f) So drückt sich selbst das höchstpreissl. Kammergericht in demam 7. Sept. 1778 publicirten Urteil in Sachen Küchler wider ClaudeBournn Apell. aus :
Da das forum in Ansehung des beklagten Theils nach geist- und we't-lichen Rechten durch die Citation und derselben Insinuation alleingegründet wird, insonderheit in der Reichsliofrathsordnung T 2 §, 7versehen ist, dass derselbe dem Kaiserlichen Kammergericht in Fällengleicher Gerichtsbarkeit seinen Lauf lassen, und es per avocationemcausarum, wann solche Sachen allbereits daselbst durch ausgewürkteund insinuirte Citation -— anhängig worden wären, daran nicht ver-hindern solle.
Frhr. v. Bostells Beytriige zur kammergerichtl. Litteratur undPrasi I. Theil VII. St. S. 305.