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1 (1890)
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nemlich bei der so oft erklärten Bereitwilligkeit, den rechtmässigenRepräsentanten der Bürgerschaft deswegen Rede und Antwort zugeben, weder mit einzelnen noch mit allen Bürgern der Stadt-rcgierungssachen wegen weiter einzulassen hatte, so schlechter-dings nicht verdrängen und ohne vorheriges rechtliches Gehör überden Verlust einer solchen wichtigen Gerechtsame sich in einenFrozess mit den aachenschen Bürgern verwickeln lassen könne. c )

§. 74. Sollte diesem ungeachtet aber

2.) die aachensche Grund Verfassung, weil es ein Haufen aufmannigfaltige Art zusammengebrachter Bürger so will, erschüttertwerden können, und die gute Stadt Aachen das Kleinod, wodurchsie bisher für innerlichen Zwistigkeiten bewahrt geblieben, demWillen dieser Renitenten aufopfern müssen : so ist der die Regierungführende Kleinerath alsdann doch wenigstens keinen einzelnen Bür-gern, sondern höchstens der gesammten Bürgerschaft (wie die Im-petranten ihre Mandatssupplicke auch rubricirt haben (§. Gl) oderwas man, wenn von einer fictarn personam vorstellenden Uni-versitas die Rede ist, im rechtlichen Begriffe darunter versteht,dem gros.sein Theil derselben Rechenschaft, oder wegen ver-weigerter, oder unhinlänglicher Auskunft und Resolution auf dieBeschwerden, vor dem höchsten Reichsrichter zu Recht zu stehenschuldig, so wie alsdann

3.) die klagende Bürgerschaft nicht blos einzelne Rathsglieder,sondern den regierenden Kleinenrath um so mehr in corpore zubelangen hätte, weil die wenigsten Beschwerden die eilf rubricirtenBeklagten insonderheit, sondern die meisten die Stadtverwallungüberhaupt betreffen.

§. 75. So augenscheinlich hier nun aber keines von beidenErfordernissen vorwaltet, indem weder die gesammte Bürger-schaft oder deren grösserer, vielmehr blos ein unbeträcht-licher Theil derselben, und sehr widersinnig der grössere undansehnlichere Rathstheil, (nach dem gegenseitigen rubro §. Gl)oder doch wenigstens vier oder fünf Mitglieder des regierendenKleinenraths auf klagender Seite, und nicht der gesammteKleinerath, sondern blos eilf einzelne Mitglieder desselben auf derbeklagten Seite stehen; so unbezweifelt muss doch

4.) der regierende Kleinerath, che und bevor er sich dieserbürgerschaftlichen Beschwerden wegen im gerichtlichen Verfahren ein-

e) Es wäre ebenso als wenn sich in einem andern Reicbs-landc, wo die Untertbanen durch Landstände repräsentirt werden, derLandesherr durch einen Haufen einzelner oder mehrerer Untertbanenaus dem konstitutionsmässigen Geleise müsste verdrängen lassen. Repl.interuent. §. 77. 78. 79.