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in Verbindung mit dem grössern und ansehnlicheren Theildes Raths, ja, qua Stadtrath und Reichsstand selbst alsKlüger blos gegen eilf einzelne Magistratsglieder als Beklagteauftreten.
§. 72. Und so konnte auch
Jl.) in Ansehung des der Raths- und Beamtenwahl wegenausgebrochenen Tumults natürlicher Weise niemand anders als derwährender Amtsfunktion gröblichst misshandelte und zur Verwal-tung und Aufrechthaltung der Aachenschen Hoheitsrechle nurallein befugte Magistrat und Stadtrath als Kläger auftreten. Undnur die an der Rebellion mehr oder weniger betheiligten Personendes Raths oder der Bürgerschaft konnten die beklagten Theilesein. Alles dieses war bei Anstrengung des vorliegenden Kameral-prozesses aber auch nicht einmal geschehen ; indem nicht der vomRathhause geprügelte Magistrat und Rathstheil, vielmehr dieHauptpersonen der Rebellion unter der angenommenen Maske vonPatrioten auf der klagenden und eilf gar nicht beim Tumultbetheiligte, vielmehr eilf unschuldige und äusserst gemiss-handelte Magistrats- und Rathspersonen auf der beklagtenSeile stehen.
Zu solchen labyrinthischen Verwirrungen, wornach es freilichauffallen muss, wenn man bei der Einklagung bürgerschaftlicherBeschwerden den verklagten Rath nicht auf der beklagten sondernklagenden Seite stehen (§. 61) und von dem Rebellionshaupte undseinem Anhange (§. 58 in fine) ein Mandatum de inquisitionemsuseipiendo, eaque praevia seditiosis peenam infligendo etc. aus-bringen sieht, nahmen die arglistigen Sachführer der Renitentenzur Verdeckung und unauflöslichen Verwickelung ihrer äusserstfaulen Sache ihre Zuflucht.
§. 73. Dass nun aberIII. keiner von vorbemerkten Gegenständen zur kammergerichl-lichen Gerichtsbarkeit erwachsen sei, solches hat man
A.) in Ansehung der bürgerschaftlichen Beschwerden (§.71)dadurch zu erweisen gesucht, dass sich nemlich
1.) der schon vor dem Gaffelbrief von 1450 mit der vollkom-menen obrigkeitlichen Gewalt versehene und dadurch nur einiger-massen eingeschränkte Kleinerath zu Aachen von seinemzweckmässigen, uralten, NB durch ähnliche Tumulte undZusammenrottirungen einzelner Bürger veranlassten,Jahrhunderte hindurch unverrückt beibehaltenen, und durch reichs-obristrichterliehe auch eigene rechtskräftige durch den Drucksogleich allen aachner Bürgern bekannt gewordene Erkenntnissein contradictorio bestätigten Grundverfassung, wornach er sich