422
giges Schreiben um Bericht verleitet worden, nach ausdrücklicherVorschrift der kaiserlichen Wahlkapitulation wieder kassirt undaufgehoben werden müsste. (1 )
§. 70. Ebensowenig hätte auch impetrantischer TheilB.) die in rubro et nigro angegebene Qualität:„der klagenden gesaniniten Bürgerschaft" dargethan;weil nach der aachensehen reichsobristrichterlich bestätigten Grund-verfassung die Bürgerschaft durch die Geschickten repräsentirtwürde, und wenn diesem ungeachtet selbige der Grundverfassungzuwider auch noch für sich auftreten könnte, dazu per notoria denndoch Zweidrittheil oder wenigstens die Hälfte der Bürger-schaft vorhanden sein müsste; auf den gegentheiligen quoadformam et ruateriam höchst illegalen und verdächtigen Syndikats-bestellungen sub Litt. XX aber kaum 1150 und dai unter auchzwei- und mehrmalen unterschriebene Bürger befindlich seien; dadoch wohl 24000 bis 25000 Einwohner und über 3000 blos zünftigeBürger zu Aachen, davon aber die mehresfen und angesehenstennicht auf renitentischer Seite seien, dass also auch das auf denNamen der fälschlich rubricirten gesammten Bürgerschaft aus-gebrachte Erkenntniss blos ob defectum legitimationis wieder auf-zuheben sei.
§. 71. IL Hat man den von den Impetranten durch eine höchst-unschickliche die Sache selbst äusserst verwirrende Cumulationzweier quoad subjectum et objectum ganz verschiedenen Klagenin einer Klageschrift begangenen äussersten Unfug bemerklichgemacht, indem
A.) in Ansehung der bürgerschaftlichen Beschwerden die Ge-schickten als konstitutionsmässige Repräsentanten der Bürgerschaftnur eigentlich der klagende, und der die Regierungsgeschäfte,worüber die Beschwerde entstanden, verwaltende Magistrat undKleinrath der beklagte Theil sein konnten. Wenn die Bürger-schaft der Konstitution zuwider statt ihrer Repräsentanten aberauch noch selbst hierzu befugt gewesen wäre: so konnte selbigeallein doch eigentlich nur gegen den Kleinenrath und allenfallsgegen die ihre Schuldigkeit versäumenden Geschickten zum Grossen-rath, keineswegs aber, wie doch die impetrantische Rubrik ausweist,
d) Wahlkapit. Art. 15 §. 5.
Wir sollen und wollen — alle denen Reichssatzungen zuwider an demkaiserl. Reichshofrath oder Kammergericht wider die Landesfürsten undObrigkeiten ohne derselben vorbero schriftlich begehrten und vernom-menen Bericht ertheilte Processus, Mandata et Decreta praevia summariacausae eognitione für null und nichtig erklären und dieselbe kassirenund aufheben.