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1 (1890)
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zu verdenken, dass er sieh dieser und anderer, in puncto praeven-tionis ihm zur Seite stehenden Gründe wegen um so weniger beimkaiserlichen Kammergerichte in der Hauptsache selbst einliess, daer auch nicht einmal, sondern blos eilf einzelne Magistratsgliederdaselbst in Anspruch genommen worden waren, welche die Ur-sachen, warum sie dem ergangenen Befehle, ohne militärischeHülfe sich zur Verwaltung ihrer Ämter wieder zurück zu begebennicht parken könnten, unter zugleich vorgeschützter Prüventions-cinrede auch gehörig angezeigt hatten.

§. 68. Der nicht citirte gesammte Magistrat und grössteRathstheil c ) trat folglich beim Kammergerichte auch nur inter-veniendo auf, um den impetrantischer Seits getriebenen abscheu-lichen Unfug, und die Rechtmässigkeit des an den kaiserlichenReichshofrath ergriffenen Officialrekurses unterthänigst vorzulegen.

§. 69. Man zeigte also1) die dem impetrantischen Theile völlig abgehende Qualifikation.

Denn es hätte selbiger

A) die in rubro et nigro der Supplick pro mandato ange-gebene Qualität des klagenden grösseren und ansehnlicherenTheils des Stadtraths zu Aachen (§. 61) als wozu nach vernünftigen,natürlichen und positiven Grundsätzen und nach der aachenschenGrundverfassung wenigstens major pars erfordert würde, keines-wegs erwiesen, indem er nicht ein einziges Mitglied desMagistrats, des unstreitig ansehnlichsten Rathstheils, und vondem eigentlich regierenden Kleinenrath nur vier, höchstens fünf,also von 43. Gliedern gewiss nicht den grössern Theil, ja nichteinmal die Hälfte oder Zweidrittheil, sondern nur denzeh enden oder neunten Theil, und von denen eigentlich nichtzum regierenden Rath gehörigen sondern blos die Bürgerschaftrepräsentirenden Geschickten ebenfalls nicht einmal die Hälfte ge-schweige den grössern Theil für sich habe; dass mithin dasunter der falschen Qualität des grössern und ansehnlichemRathstheils erschlichene Erkenntniss sowohl überhaupt als auchwegen der dadurch nunmehr ermangelnden Jurisdiktionsbegründungund weil durch diese falsche Vorspieglung das höchstpreisslicheKammergericht zur Erkennung eines das gerichtliche Verfahreneröffnenden Mandats- und sonstigen Erkenntnisses ohne vorgän-

c) Die von 32 Mitgliedern des eigentlich regierenden Kleinen Rathsund von 36 Geschickten der Bürgerschaft, auf Dr. von Bostell ausgestellteVollmacht des intervenirenden Magistrats und Raths der ReichsstadtAachen, ist am 28. August 1786 sub Litt. A producirt, und in derReplikschrift vom 21. Oktober 1786 §. 5 bis 47 und deren Anlagen, wieauch in der Submissionalliandlung vom 15. Dec. 1786 §. 16 seeju. vonden gegenseitigen Anfechtungen befreiet worden.