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dass Herr Schrötter
ad b) nach der darüber angestellten Untersuchung den Auf-trag wirklich von einem hauptsächlichen Geschäftsbesorger derRenitenten, dem Herrn Scheden von Braumann erhalten habe, —dass er bei den ersten Vorträgen in reichsgerichtlichen Prozessencautio de rato et mandato hinreiche, die Renitenten allenfalls aberauch durch das gerichtliche Eingeständnis.«, dem Herrn Schrötterdie Übergabe der Praeventionsanzeige übertragen zu haben, selbigenfür ihren Anwalt, folglich auch die für sie gethanen Schrittedadurch gerichtlich anerkannt hätten, dass ad c) das Präokkupirenbeim kaiserlichen Reichshofrathe durch die beiden gemeinen Be-scheide vom 13. April 1723 und 6. Februar 1746 Artikel 0 aus-drücklich verboten, folglich die zur Dijudikatur angenommeneSchröttersche Vorstellung allerdings wie auch das Rubrum undNigrum zeigen, für eine Einlassungsschrift zu achten, — die demHerrn Schrötter geschehene Insinuation aber ad d) nach seinemeignen Billet pure angenommen, und einige Tage darauf solche NBnur auf den (jedoch gar nicht existirenden) Fall, „dass von Lonneuxund Consorten nicht unter die zur Vertreten übernommene Parthie,nämlich den in rubro genannten ansehnlicheren Theil des Rathsund der Bürgerschaft gehöre" wieder abgelehnt worden sei.
§. 66. So unstreitig nun das Reichshofräthliche auf beiderTheile Vorstellungen erlassene Erkenntniss bereits am 5. und 7. Au-gust dem vom renitenten Theile des Ruthes und der Bürgerschaft auf-gestellten Anwalte gehörig insinuirt worden war, so offenbar ver-spätet ist die Insinuation des Kammergerichtlichen Dekretes (§. 62)geschehen. Denn ob solches gleich dem einen beklagten HerrnBürgermeister Herrn Freiherrn von Wylre schon am 1. Augustinsinuirt wurde, so ist die nach dem Reichsabschiede von 1654§. 34 allen Beklagten nothwendig zu verrichtende Insinuation inAnsehung der übrigen 10 Beklagten doch erst am 21. August,folglich längst nach der vollständig geschehenen Insinuation desReichshofräthlichen Erkenntnisses vollbracht worden.
§. 67. Da sich der Magistrat und grösste Theil des kleinenund grossen Rathes als gröblichst beleidigt und verletzter Theil,allein zur Anbringung dieser Tumultsangelegenheit vor dem höch-sten Reichsrichterstuhl befugt, den von der renitentischen, denTumult eigentlich veranlassenden Parthie, dagegen unternommenenSchritt ans Kammergericht aber als ein blosses justizaufhältlichesHinderniss ansehen, und der wahlkapitulationsmässig requirirten,auch vom kaiserlichen Reichshofrathe zugesicherten militärischenHülfe zur Selbstmanutenenz bei seinen Hoheitsrechten auch vonTag zu Tage entgegensehen musste, so war es ihm wahrlich nicht