■i 19
würde, durch den sub cautione de rato et mandato auftretendenHerrn ßeichshofrathsagenton Schnitter am 27. Julius sub rubro:„Allerunterthänigste Vorstellung und Bitte pro clementissimedesuper reflectendo et parte implorante non audita nihil in prae-iudicium statuendo etc. implorantischen Anwaldts
in Sachen
zu Aachen ansehnliche™ b ) Theil des Raths und gesamnite Bür-gerschaft contra
einige ausgewichene einzelne Rathsglieder daselbst, die zwischendem Magistrat und der Bürgerschaft entstandenen Misshellig-keiten betreffend"eine Vorstellung überreichen, worin sie, wie beim Kammergerichtedie Überkömst vom 26. Junius nur unter etwas veränderter Vor-spiegelung,
„dass Ruhe und Ordnung hergestellt, Magistrat und Bürgerschaft„sich auch vollkommen vereinigt hätten —"geltend zu machen suchen.
§. 64. Hierauf, und auf die magistratische Vorspiegelungvom 31. Julius (§. 54) erfolgte denn auch am 3. August 1786 einkaiserliches Reichshofraths-Erkenniniss, wodurch die von beidenhier aufgetretenen Theilen beigebrachte Überkömst vom 26. Juniuskassirt, und diese peinliche Tumultsache weiter gehörig eingeleitetwurde. Dieses Erkenntniss liess der Magistratische Agent Herrvon Labonte dem gegentheiligen Herrn Sehrötter am 5. Augustund am 7. August auch das darin enthaltene Dekret insinuiren.§. 65. Die renitentischen Ausflüchte:
„dass man a) dem Herrn Sehrötter die Vorstellung nicht zuge-schickt, b) solchen auch nicht bevollmächtiget, ihm nur, wie„auch am 14. August wirklich geschehen, exceptionein fori„praeventi zu überreichen aufgetragen habe; dass derselbe„c) allenfalls nur praeoccupirt — auch d) auf die Zurücknahme„der ihm geschehenen Insinuation bestanden habe," —zerfallen bei der einleuchtenden Betrachtung, dass es
ad a) wider alle Wahrscheinlichkeit und vernünftigen Be-griffe streitet, dass Herr Sehrötter zur nemlichen Zeit eine, mitder beim Kammergericht übergebenen Mandatssupplicke dem Zweckund Inhalte nach übereinstimmende Vorstellung gleichsam aus denFingern gesogen, oder durch einen Wahrsagergeist mitgetheilt er-halten, und sich durch deren ohne Auftrag geschehene Übergabegleichsam einen Spass gemacht haben sollte, —
b) Weil die Renitenten hier die magistratische Vollmacht ver-mutheten (§. 57) so wagten sie es nicht, hier wie beim Kammergerichtedas Wort: grösseren beizusetzen.