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1 (1890)
Entstehung
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418
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19. Julius 1786 von den Renitenten eingegebene Supplicke promandato fälschlich rubricirt:

grösserer und ansehnlicherer Theil des Stadtraths, wie auch ge-sannnte Bürgerschaft zu Aachen

contra

die ausgetretenen Magistratsglieder als die beiden Herren Bürger-meister Freiherr von Wylre und Brammer/,, die Herren Raths-beamten Buchholz, Schornstein, Baldus, v. Thenen, Möns, Wildt,v. Aachten, Adenau und Nikolai."

Diese falsche Rubrik wird hierauf im 37. §. dadurchdasshier der Stadtrath oder von 120 Glieder 100 gegen die wenigenjetzt Beklagten oder höchstens gegen zwanzig ständen" zu be-gründen gesucht. Und auf diese feine Einleitung wird im 50. §.die Kammergerichtliche Jurisdiktion aus der Ursache fundirt. weilselbige im Falle ein Reichsstand gegen seine Untergebenen klagt,gegründet sei;

Tafingeri. Inst.it. jurisprud. camer. §. 422: fundatur quoquecamerae imperialis iurisdictio, si dominus territorialis subditos suosipse in eadem velit convenire.

§. 62. Auf solche Voraussetzungen des für den grösseienund ansehnlichen Rathstheil, für den Stadtrath, ja für den Reichs-stand selbst sich ausgebenden klagenden Theils konnte nun freilichvon eilf als Beklagte rubricirten einzelnen Rathsgliedern keinBericht gefordert werden, sondern es musste natürlicher Weise, undbei ermangelnder Kenntniss des hier oben im ersten Abschnittdargelegten wahren Zusammenhangs der Sache, das den verstüm-melten und zum Theil fälschlich vorgetragenen Gesehichtsumständenund denen ohne Rücksicht auf den wahren Zusammenhang aller-dings blendenden Zeugnissen ganz angemessene, ja im mehrermBetrachte selbst dem vertriebenen Magistrate und Rathstheil sehrgünstige Erkenntniss vom 28. Julius 1786 erfolgen.

§. 63. Den verschmizten renitentischen Sachführern war aberdieser auf die Erregung eines Jurisdiktionskonflikts abzweckendeStreich (§. 57) noch nicht genug. Sie Hessen also um die Sachedurch eine gleichzeitige Einlassung beim Kaiserlichen Reichshofrathenoch verwirrter zu machen, oder dessen Erkenntnisse wo nichtgänzlich abzuwenden, doch wenigstens so lange zurückzuhalten, bisdie beim Kammergerichte nachgesuchte Verfügung erschlichen sein

»eingebrachte Klagen, nicht leichtlieh Prozesse zu erkennen oder Mau-»data zu ertheilen, sondern vielmehr denen Reichs-Constitutionen und»kaiserlichen und königlichen Wahlkapitulationen gemäss vorher jedes-»maleu und in allen Fällen um Bericht zu schreiben.«

S. die Visitationsbeschlüsse S. 53.