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besonders in dieser die gekränkten Obrigkeit«rech te und Sicher-heit des Staates betreffenden Sache 7 ) notwendigerweise zumvorgängigen Bericht habe konnnunizirt werden müssen, man müsstedann zum grössten Präjudiz für alle Reichsstädte, wo das Auf-lehnen einzelner Rathsglieder gegen den unstreitig grössern R.aths-theil öfters vorkommen kann, die geschehene Vertreibung deskonstitutionsmässigen Magistrats von ihrem Versammlungsorte zurAusnahme von der so oft und allgemein verordneten Regel a )machen wollen.
§. 61. Diesem für Stände des Reichs um der Sub- undObreption ihrer Untergebenen vor der langwierigen auch kost-spieligen gerichtlichen Einlassung mit selbigen vorzubeugen, sehrheilsam eingeführten Schreiben um Bericht, wodurch der sich ver-steckenden rebellischen Partei die Maske sogleich abgezogen, ihregespielten Intriguen und fälschlichen Vorspiegelungen und ihreunverschämten Lügen auf der Stelle entdeckt, und alle ihre Ab-sichten die Sache zu verwirren, und den Magistrat seine rechts-gesetzmässige Selbstmanutenenz und Hülfsmittel zu berauben,vereitelt worden sein würden, auszuweichen, wird also die am
» in als wieder cassirt worden — diewcil denn die Unterthanen in»ihrem Ungehorsam nicht nur wider ihre Obrigkeit gestärkt, sondern»auch derowegnn in äussorston merklichen Verderb und Schaden ge-»rathcn — derowegen will man, dass ehe und zuvor auf vorgebrachte»Narrata denen Untcrtlianen wider ihre Obrigkeiten Prozess erkannt»werden, solches an dieselbige, darunter die Supplikanten gesessen,»um nothwendigen Bericht gelangen lassen.«
S. auch das Deput. Gutachten vom 20. Junius 1644 Relation derDeputatormn ad punctum justitiae vom *| 13 Nov. 165.6. verbis »dass judexden Unterthanen etc.« Rcichsabschied von 1654. §. 105. Reichsinstruktionvom 15. August 1706. §. 13 Vis. Absch. von 1713 §. 10 N. Wahl-kapitul. Art. 10. §. 6. 7.
z) N. Wahlkapitulation Art. 19, §. 6. 7.
Wann auch Landstände und Unterthanen wider ihre Obrigkeit Klageführen, so sollen und wollen wir insonderheit, wenn es die landesherr-liche Obrigkeit und Regalien sowohl überhaupt, als in specie die jura— annaturac — Landes-Defension — ad nudam instantiam subditorumkeine Mundata — ertheilen, sondern — wo die Jurisdiktion fundirt,ehe und bevor die Mandate ergehen, die beklagte Obrigkeit mit ihremBericht und Gegennothdurft zuvorderst vernehmen.
a) Visit. Sehluss vom 1. Febr. 1769.
»Wannenhero das Collegium Camerale angewiesen wird, nach klarer»Vorschrift des jüngern Reichsabschieds §. 10 u. 11 und der kaiserl.»Wahlkapitulation Art. 19 §. 6 u. 7. wider Kurfürsten, Fürsten und»Ständen des Reichs ohne gesetzwidrigen Unterschied zu macheD, auf»dero Landständen und aller Unterthanen, oder auf derer armer Parteien