Druckschrift 
1 (1890)
Entstehung
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416
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seiner Partei Vortheil geklagt wurde, nicht einmal in der Supplickeoder den Beilagen genannt.

§. 59. Ungeachtet die Aufrechterhaltung der in der Über-komst vom 26. Juni angenommenen bürgerlichen Deputation dereiuzige Endzweck des Mandatsgesuchs sein sollte, wobei alles aufden Gaffelbrief von 1450 ankam, so wurde solcher in der Mandats-supplicke doch mit keiner Silbe berührt, geschweige dann abschriftlichbeigefügt; viel mehr im 37. §. der Mandatssupplick zur Durch-setzung jener sauberen Überkömst dem höchsten Richteramteunverschämt vorgelogen:

Es sei unstreitig, dass der legitime beklagte Stadtrath, unge-achtet der abwesenden wenigen jetzt beklagten Rathsgliedergültige Bescheide zu erlassen und Verfügungen zu treffen befugtgewesen, und die Abwesenheit der wenigen abwesenden Raths-glieder diesem nicht im Wege stehen könnte, da der Rath be-kanntlich aus 120 Gliedern bestehe mithin wenn auch dieAusgetretenen gegenwärtig gewesen wären dennoch 100 gegen20 Stimmen, also 5 gegen einen standen, die für die bürgerlicheDeputation stimmten, —denn aus obigem §. 46 erhellt, wie konstitutionswidrig diese Raths-versammlung mitten im Tumulte erzwungen worden, und das dieerpresste Resignation des Herrn Bürgermeisters Dauven (§. 45)verwerfende Zeugniss beweiset, dass nicht blos die elf Beklagtensondern mehr als 60 Rathsglieder, andere sonst fehlende unge-rechnet, dieser tumultuarisehen Versammlung nicht beigewohnthaben, folglich keine hundert, wie gegenseitig fälschlich vorgespie-gelt werden will, sondern höchstens nur die dem Herrn v. Lonneuxergebenen Rathsglieder vorhanden gewesen sein mögen.

§. 60. Die grösste Unverschämtheit und strafbarste Gefährdewird aber bei Begründung der kammergerichtlichen Jurisdiktionbegangen. Wenn die Renitenten, wie sich die Sache besondersnach den Vorgängen vom 26. und 3b. Junius wahrhaft verhielteund bei Produktion ihrer Vollmacht auch gezeigt hat, rubricirthätten: „Einige Glieder des kleinen und grossen Raths zu Aachen„contra den gesammten Magistrat und übrigen grösseren Theil des"„Kleinen und Grossen Raths daselbst," so würde die von so wenigen,folglich dem ganzen Magistrat und unstreitig grösseren Rathstheileals untergeben zu betrachtenden Klägern am 19. Juli überreichteMandatsklage gedachten Magistrat und Rathscorpus nach derVorschrift so vieler unbeschränkt redenden Reichsgrundgesetze 3 )

y) Visit. Mem. von 1586. pr.

»es seye vorkommen, dass — fürnemlich Unterthanen wider ihre von»Gott vorgesetzte Obrigkeit Mandate und Prozess erkannt, so hernach-