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1 (1890)
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dass die Renitenten froh, durch ihre Blendwerke den nur nachäusserem Scheine richtenden Theil der bei den Rathspräsentations-wahlen stimmenden Bürgerschaft auf ihre Seite gebracht zu haben,(§ 7, 11, 17.) von aller weitern Verfolgung ihres unsinnigen Depu-tationsantrags gänzlich abstrahirten, und alle ihre Künste undBemühungen nunmehr auf die Stimmenwerberei oder Mückelei,wie man es zu Aachen nennt, zu denen jetzt immer näher heran-rückenden Zunftpräsentations wählen (§ 2 a.) richteten.

§. 24. Dass aber die Renitenten nicht etwa erst damals, alssie ihr konstitutionswidriges üeputatiousgesuch zum letztenmalangebracht hatten, und die Anträge der Sternzunftsdeputationkeine rechtliche Wirkung haben konnten, (§. 22) also gleichsamaus Desparation zur tumultuarischen und konstitutionswidrigenEindrängung in die Raths- und Beamtenstellen, wie in der Sup->plicke pro mandato besonders dem §. 9 nicht undeutlich zu ver-stehen gegeben werden will, genöthigt gewesen, und dass mandieses Eindrängen folglich nicht als Mittel, dadurch die Erledigungder Beschwerden zu erzwecken, sondern umgekehrt die Beschwerden,um sich dadurch in die Raths- und Beamtenstellen einzudrängen,ins Publikum verbreitet, und durch die begehrte konstitutions-widrige Untersuchungsart, solche nur immer in suspenso zu er-halten gesucht habe; (§. 11, 17.) solches wird die besondereGeschichte des bei diesen Zunftwahlen gegenseitig getriebenenäussersten Unfugs, überzeugend darlegen.

§. 25. Denn, dass schon am 21. April, also längst vor jenemVorgang vom 25. Mai (§. 18. 19.) der gröste Unfug mit derStimmenmäckelei getrieben worden, zeigt das unter besagtem datopublizirle Edict, wodurch:

die unerlaubterweise getriebene Stimmenwerbung durchGeldgeben und Darbieten, oder sonstige Versprechungen undBlendwerke, oder in den Wein- und Bierschenken den Zunft-Fliedern freigegebenes Zechen und Zehren, wie auch Schiessen,tag- und nächtliches Jauchzen, Strassengeschrei und sonstigeAusschweifungen, weil dadurch die Wahlfreiheit geschmälert, auchder öffentliche Ruhestand und die allgemeine Sicherheit empfind-lichst gestört würden, wiederholt verboten, und die an solchenStimmwerbungen theilnehmen würden, ihres aktiven und passivenStimmrechts eo ipso für immer verlustigt erklärt sein soll-ten etc.

§. 26. Von Lonneux und Consorten, konnten nemlich wohlvoraussehen, dass sie sich und ihren Anhang durch ihre aufwieg-lerischen Verleumdungen und Schreibereien allein, in die Raths-und Magistratsstellen nicht würden eindringen können. Sie Hessen