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1 (1890)
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so wie dieses auch nur das Votum einer einzigen Zunftgaffel war,welche gegen die übrigen vierzehn, (§. 3) welche es bei den wohl-gegründeten Ueberkönisten vom 5. April (§.9) und 19. Mai (§. 12)bewenden Hessen, dermalen um so weniger Aufmerksamkeit ver-dient, da selbst diese Sternzunftgaffel nicht einmal an dem, vonden Renitenten doch eigentlich zur Durchsetzung der bürgerlichen,in der Ueberkömst vom 26. Junius 1786 angenommenen Deputa-tion angesponnenen Kameralprozess ') Theil nimmt.

§. 22. Wie Herr von Braumann übrigens, nachdem seineZunft breits das auf die Annahme der gebetenen Deputation ge-richtete Votum curiatim abgelegt hatte, (§. 19) annoch mit einem,auf die Untersuchung der Beschwerden im Rathe gerichteten Votovirili habe auftreten, (§. eod.) und solcher Vortrag sogar noch inder Supplicke pro mandato §. 8 für das Votum der ganzen Sternen-zunft habe ausgegeben werden mögen; solches ist sowenig begreif-lich, als ein Unbefangener daraus, dass Herr von Braumann seinesdermaligen unzeitigen Vortrags wegen, von einigen Rat.hsverwandtenetwas hart angegangen worden (§. 20) und sich dadurch in seinemVorsatz, zu gelegenerer Zeit, als am damaligen Himmelfahrtstage(§.) auf einer weitern Auskunft über die Beschwerden, als diemagistratische Beantwortung (§. 10) enthielte, zu bestehen, habe ab-wendig machen lassen, die in der Supplicke pro mandato (§. 8)gemachte Schlussfolge:

Dass der Bürgermeister nicht einmal dem Rathe seine hinter-rükliche Beantwortung zur Prüfung habe überlassen dürfen,mithin dem Rathsbescheid vom 7. April 1786 (§. 9) gar nichtentsprochen habeherleiten wird.

§. 23. Denn es ist in facto richtig, dass nach diesen, zurhöchsten Unzeit (§. 20) und in dem nemlichen Augenblick, da dieRenitenten dem Rathe ihr neues Scriptum schnurstracks gegen denRathschluss vom 19. Mai, (§. 12) gleichsam aufdringen wollten,von den Rathsgliedern der Sternzunft geschehenen, und im offen-baren Widerspruch stehenden Vorschlägen, (§. 22) sich niemandvon den Geschickten oder von der Bürgerschaft sonst gehörigLegitimirten, um eine weitere Auskunft, als die magistratischeBeantwortung vom 16. Mai enthielte, (§. 10) verlangt habe, und

1) Im Eingange der Supplik pro mand. v. 19. Juli 1786 heisstes:

gegenwärtiges Mandatsgesuch bezwecket einzig und alleindie Aufrechthaltung der beiden Ueberkömst e vom 26. und 30. Junius1. J. welche die zur Untersuchung der bürgerlichen Beschwerden ge-setzlich nachgesuchte bürgerliche Deputation an und aufnehmen undgenehmigen.