Druckschrift 
1 (1890)
Entstehung
Seite
398
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neue Wahlen ihr konstitutionsmässiges Repräsentantenkollegiumresp. zur Hälfte oder ganz umschatten und mit neuen ihres völligenZutrauens würdigen Personen besetzen konnte.

§. 16. Sollten aber auch

4.) alle diese Instanzen nichts gelten, so müsste denn dochwenigstens die Bürgerschaft selbst oder ein von ihr gehörig legi-timirter Ausschuss den Antrag beim Rathe auf die Behandlungder Sache durch andere als der Gaffelbrief von 1450 verordneteNB von der Bürgerschaft selbst zu ernennende Deputirtemachen. Von unqualifizirten 17. Privatbürgern durfte sich selbigeraber doch auf keinen Fall aus dem konstitutionsmassigen Geleisedrängen lassen, und einer von ihnen zu erwählenden Deputatschaftsich preisgeben.

§. 17. So handgreiflich alles dieses auch war und einemmit der achenschen Verfassung nur einigermassen Bekannten beider geringsten über das Raths' herkommst vom 19. Mai (§. 12)angestellten Betrachtung auch einfallen musst.e, sowenig war jedochden Renitenten mit diesem zum dritten Male erbotenen (§. 9 u. 10)zweck- und konstitutionsmässigen Auskunftsmittel (§. 12 u. 14 b)gedient.

Sie wollten die vorgeblichen Beschwerden deren Ungrundjedem Unbefangenen bei Gegeneinanderhaltung der Nebenanlagensub Nr. 1, 4, 5 u. 6 zur Rebellionsgeschichte und der Anlage subLitt. E zur gegentheiligen Mandatssuplicke vom 19. Julius 1786schon einleuchten muss, nicht untersucht und die Sache selbstausgemacht haben, sondern solche durch die begehrte konstitutions-widrige Untersuchungsart nur immer in suspenso erhalten, umdurch diesen Popanz sich bei der niedrigen Volksklasse als Patrioteneinen Anhang zu machen und bei den damals bevorstehendenZunftwahlen Personen ihres Anhangs in den Rath und sich selbstdadurch auch in die Magistratsämter einzudrängen.

§. 18. Sie übergaben daher am 25. May abermals eine so-genannte unterdienstliche Vorstellung, wie auch Prüfung und Auf-klärung der magistratischen Beantwortung, jedoch nur bis zum54. §., trugen darin wiederholt auf Annahme der von ihnen zubestellenden bürgerlichen Deputation, wodurch die Missbräuchegemeinschaftlich untersucht und angemessene Vorkehrungen getroffenwerden sollten, an und Hessen diese die konstitutionsmässigeObrigkeit abermals äusserst verunglimpfende Schrift zur Vermeh-rung des nun schon in einer grossen Gährung begriffenen Aufruhrsdurch den Druck öffentlich bekannt machen, worauf der Rathunterm 9. Junius zur Rechtfertigung des abermals boshaft ange-griffenen Herrn Bürgermeisters Dauven ein Dekret erliess.