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Rathsliste von Johannis 1785. (S. die Anlage No. 1.) unter dendamaligen bis Johannis 1786. im grossen Rathe sitzenden recht-mlissigen Repräsentanten der Bürgerschaft, sogar das notorischeHaupt der Renitenten Herr von Lonneux, und auch noch folgendeGeschickte, die Herren von Broich, von Braumann, Dormann, Beus,Mich. Zimmermann, Hohlen, F. H. Orsbach, Joh. Knops, ChristianStarz, Bernhard Thenen, Franz Pelzer, Heinrich Bein, Arnold Graf,J. Q. Peters, Joh. Malmedier, Carl Janssen, J. F. Erdwey, P. Benent,Gerhard Heusch, folglich in allem 20. Geschickte begriffen waren,welche unstreitig von der Renitenten Partliey waren, k ) folglicheben so gut, als die von den Renitenten dem Rathe konstitutions-widrig aufgedrungen werden wollende Deputirten (§. 7. 10. 12.)die Rechnungen und andere, die magistratische Verwaltung be-treffende Papiere und Urkunden einsehen, untersuchen und denbesten und standhaften Bürgern ihrer Gaffeln (§. 8c) oder wenn manweiter als der Gaffelbrief verordnete gehen wollte, der ganzenBürgerschaft oder den Renitenten wenn sie sich dazu qualifizirthätten (§. 8. not. d.) davon referiren, und weitere Verhaltungs-Instruktionen einholen und darnach forthandeln und mit dem Rathedarüber zusammentreten, und die nöthigen Schlüsse fassen konnten.Liess sich alsdann noch gegen die klare Verordnung des Gaffel-briefes von 1450 (§. 8 e in tine) ein solcher vereinigter Schluss desgrossen Rathes anfechten, so blieb der Bürgerschaft oder ihremNB legitimirten Ausschuss alsdann noch immer der gleichanfangs von den Renitenten gedrohte Rekurs an Kaiserl. Maje-stät übrig.
§. 15. Hierzu kommt auch noch :
3.) die auffallende Betrachtung, dass die damaligen konsti-tutionsmässigen Repräsentanten der Bürgerschaft resp. vor Johannis1784 und 1785 also zu Zeiten, da noch Friede und Ruhe zuAachen herrschte, von sämmtlichen Zünften selbst gewählt wordenwaren, mithin aus dieser Ursache die Bürgerschaft auch keinMisstrauen in selbige setzen konnte, und dass, Avenn auch allesdieses und das im vorigen §. angebrachte nicht gewesen wäre, unddessen ungeachtet noch Ursachen zu Misstrauen wegen Anhäng-lichkeit an den Magistrat übrig geblieben wäre, die Bürgerschaftmit der weitern konstitutionsmässigen Untersuchung ihrer Be-schwerden nur resp. noch einen Monat oder höchstens noch einJahr hätte warten dürfen, weil sie alsdann durch eigene freiwillige
k) Denn sie haben die von den Renitenten beym Kammergerichteunterm 18. September 1786. sub Litt. VV, WW und XX producirtenVollmachten und Syndikate unterschrieben.
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