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1 (1890)
Entstehung
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Und in Betreff eines in der Vorstellung vom 19. May be-sonders urgirten Kaufakts wurde den Herrn Geschickten dasOriginal zur Einsicht offerirt.

§. 13. Die Worte dieser Ueberkömmst:Dass künftighinweiter nichts angenommen werden sollte" scheinen zwar eineJustitzverweigerung und Furcht für einer genaueren Untersuchungder Sache zu verrathen ; welche Bedenklichkeit aber bey dem ge-ringsten Nachdenken verschwinden muss.

Denn es sollte

1.) nur das ein seitige Anbringen und Erinnern an-derer Privatbürger (wofür die bis diese Stunde noch nichtlegitimirten [§. 8a. not. d.] siebenzelien Renitenten zu achten waren)künftighin weiter nicht angenommen werden; zu welcher Verwei-gerung der Rath aber vollkommen befugt war. (§. 8b. 8c. 12.)Den eigentlichen bürgerlichen Repräsentanten, womit sieh der Rathkonstitutionsmässig (§. 8b. und 8c.) und ohne sein obrigkeitlichesAnsehen zu kompromittiren, einlassen konnte, hatte man das wei-tere Anbringen und Erinnern aber nicht untersagt, vielmehrdurch den Ausdruck:

Dass man den Herren Geschickten die Beantwortung fernerertheilen würdeausdrücklich zugestanden.

Es stand also nur bey den konstitutionsmäsigen Repräsen-tanten der Bürgerschaft, (§. 8 b.) ob sie für sich, oder nach vor-gangiger Berathschlagung mit den besten und standhaftestenBürgern von ihren Gaffeln, (§. 8 c.) über ein oder den andernBeschwerdenpunkt, eine bessere Auskunft, als die ertheilte war,verlangen wollten.

§. 14. Aber, die Geschickten, mögte man vielleicht

2.) einwenden, waren ja selbst Mitglieder des in Anspruchgenommenen Raths, oder doch, wie die Renitenten behaupteten,Creaturen des vorzüglich angefochtenen Herrn Burgermeisters Dauven.

Dass nun aber

a.) die Geschickten mit der politischen und ökonomischenVerwaltung eigentlich nichts zu schaffen haben, sie also von ihrenConstituenten den bürgerschaftlichen Zünften, gar wohl zur Unter-suchung ihrer Beschwerden gegen den eigentlichen administrirendenMagistrat und kleinen Rath gebraucht werden konnten, ist schonaus der oben beschriebenen Stadtverfassung (§. 1. 3. bis 5.) er-sichtlich ; so wie es auch

b.) eine unerwiesene, und durch die Tliat selbst wider-sprochene Lüge ist, dass diese Geschickten magistratische denRenitenten abgeneigte Creaturen gewesen; indem Ausweis der