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leidigt werde, und wie vieles Unrecht ihm geschehe, desgleichenauch prüfen, oh unter denen in mehrern Punkten vorgebrachtenverschiedenen neuen Vorschlägen, einige nicht nur annehmliche,sondern auch fügliche und nutzbare Seyen, auf solchen Fall sodannhierab dem hohen Rath die Eröfnung tliun, der diesemnächst ge-wisslich nicht entstehen würde, dasjenige willigst vorzukehren,was den Nutzen der Stadt und ganzen Bürgerschaft befördern könne.
§. 11. Mit dieser ertheilten und ferner zugesicherten kon-stitutionsmässigen Auskunft an die rechtmässigen Repräsentantengesammter Bürgerschaft, (§. 8b. 8c.) war aber den Afterrepräsen-tanten derselben (§. 8a. nota d.) nicht gedient.
Dieser verschmizten Volksaufwiegler Absicht, gieng gar nichtauf die würkliche Untersuchung der Beschwerden und den Aus-gang der Sache; wozu sich der Rath sowohl in der Ueberkömmstvom 7. Aprill, (§. 9.) als der Beschwerdenwiderlegung vom IG. May,(§. 10.) so willfährig bezeigt hatte, und wornach die rechtmässigenRepräsentanten der Bürgerschaft (§. 8 b. 8c.) eine weitere Auskunft,wenn die gegebene nicht genügte, verlangen konnten.
Der Ungrund ihrer Aufbürdungen, würde sich alsdann abersogleich veroftenbart haben ; und die Masquen, womit sich dieseHeuchler, bey dem nur nach äusserlichem Scheine urtheilendengemeinen Haufen als Patrioten beliebt zu machen und dadurch/ Einfluss bey den nächstbevorstehenden Zunftwahlen (§. 2.) zu er-
halten, gesucht hatten, würde ihnen zu geschwind vom Gesichtgefallen seyn.
§. 12. Sie wichen diesem konstitulionsmässigen Auskunfts-mittel also sorgfältig aus, und sezten vielmehr in einer am 19tenMayübergebenen vorläufigen sogenannten vermüssigten Vorstellung, ')ihre unsinnige und konstitutionswidrige Foderung wegen Anneh-mung der gebetenen bürgerlichen Deputatschaft, (§. 7. 10.)(worinnen aber der Rath, wie sie wohl wussten, ohne zugleich dieganze Verfassung zu zerrütten, [§. 8a. 8e.] und sich durch offen-bare Compromittirung seines obrigkeitlichen Ansehens bey dervernünftigen Welt lächerlich zu machen, nicht willigen konnte)hartnäckig fort; worauf aber der kleine Rath am nemlichen Tageeine Ueberkömmst des Inhalts erliess:
„Dass, da ein hoher Rath die Beantwortung der vermeint-„lichen Beschwerden den Herren Geschickten ertheilt, und ferner„ertheilen würde, das einseitige Anbringen und Erinnern anderer„Privatbürger künftighin weiter nicht angenommen werden würde.
i) Anlage zur gegenseitigen Supplick pro mandato vom 19. Julius1786. Litt. E.