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lneiirfiiltig gepflogenen Unterbandlungen, vorbehaltlich reciproqüel'Ratification, verabredete Punkten in vorstehenden förmlichen Neben-Recess gebracht worden ;
Dass Wir sohin vorstehenden Inhalt durchaus vollständigKraft dieses gnädigst genehmen und ratificiren; thuen auch solcheshiermit und dergestalt, wornach sämtlich Unsere Behörden zurGelebung und Nachachtung desselben gänzlicher Vorschrift ernst-lich angewiesen werden sollen. Zu Urkund dessen haben Wirdiese Bestätigungs-Ausfertigung Höchsthändig unterschrieben, undUnser geheimen Kanzley Insiegel anhängen lassen. Mannheimden 23. Junii 1777.
Carl Theod. Churfürst.
Vt. V. Beckers Freyherr
von Westerstetten mit Pphe.
Ad Mandatum SerenissimiDomini Electoris propriumG. G. Dumhoff mit Pphe.
Nachtragzum Vertrag und Neben-Vertrag von DatoWienn den 10. April 1777.
Nachdem bey dem zwischen Ihro Kuhrfürstlichen Durchlauchtvon der Pfalz und der Reichs Statt Aachen unterm lO.ten Aprildieses Jahrs geschlossenen Vertrag und Neben-Vertrag sich einigeStellen befinden, deren Wort-Laut Höchstgedachte Ihro Kuhrfürst-liehe Durchlaucht näher zu bestimmen aus dem Grund für nöthigerachtet, damit dadurch theils mehrere Sicherheit verschaffet, tbeilsin Folge der Zeit keine neue Beschwernisse und Uneinigkeitensich hervorthuen könnten:
So ist zu solchem Endzweck gegenwärtiger Nachtrag zu ob-erwehntem Vertrag und Neben-Vertrag von den zur hiesigen Kuhr-pfälzischen Aachensehen Vergleichs-Commission bestellten Subdele-gations-Räthen beygefügt worden.
Ad §. 6. des Vertrags 1 ) Grav. Jul. 26. und dessen 5. Abschnitt:Wird festgesetzt: Dass es Ihro Kuhrfürstlichen Durchlauchtunbenommen bleibt, die Ehren-Wache eigens abzusenden, unddass bey derselben Aufzug die städtische Militz abziehen soll.Ad §. 28. des Vertrags 2 ) Grav. Jul. 92. AuchAd §. 39. des Vertrags 3 ) Grav. Jul. 114. 2. Abschnitt:
Soll es durch die Vorsetzung der Bürgermeister vor denSchöffen oder dieser vor jenen nicht die Meinung haben, dass
') Vgl. oben S. 304. '<) Vgl. oben S. 333. ') Vgl. oben S. 348.