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schriftlich verfasset, gleichlautend aufgerichtet, von beeden Theilenunterzeichnet und besiegelt, und gegen einander ausgewechseltworden; und soll solcher Neben-Vertrag als ein ewiger unverbrüch-licher Vergleich von Uns, Kuhrfürst von der Pfalz als Herzog zuGülich, Unseren Erben, Nachkommen und Regierungs-Nachfolgernbeobachtet und gehalten, und so auch von Uns, Bürgermeister undRath der Stadt Aachen, zu ewigen Zeiten unverbrüchlich beob-achtet und gehalten werden.
Auf vorstehende Art und Weise ist gegenwärtiger Neben-Vertrag von Uns beiderseitigen Bevollmächtigten unter dem heu-tigen Dato in Kraft unserer Vollmachten verbindlichst geschlossenund gefertiget worden, und versprechen Wir binnen längst sechsWochen die Ratification von Ihrer Kuhrfttrstlichen Durchlauchtvon der Pfalz, meinem gnädigsten Herrn, Ich, Freyherr von Ritter,und von wegen Bürgermeister und Raths der Stadt Aachen Ich,Bürgermeister Dauven, hieselbst herzubringen und zu Händen derhochansehnlichen Subdelegations-Räthen zu lieferen. So geschehenWienn den lO.ten April 1777.
(L. S.) Joseph Freyherr von Rittermit Pphe.
(L. S.) Stephanus Dominicus Dauven,mit Pphe.
Ratifications-Ur künde
des vorstehenden
Neben - Vertrags vom Jahr 1777.
Wir Carl Theodor von Gottes Gnaden Pfalzgraf bey Rhein,des heiligen Römischen Reichs Er/.-Schatzmeister und Kuhrfürst,in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mors,Marquis zu Bergen op Zoom, Graf zu Veldenz, Sponheim, derMark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein )C. je.
Urkunden und bekennen hiermit: Nachdem die zur gütlichenAusgleichung der von geraumer Zeit her, zwischen Unserm Herzog-thum Gülich dann der Reichs Stadt Aachen, tlieils über den Sinnund Verstand des in dem Jahr 1660. abgeschlossenen Vertrags,tlieils über die Grenzen Unserer Giilichischer Majorey-Gerechtsamenin der Stadt und Reich Aachen entstandenen verschiedenen Irrungen,von den durch absonders hierum geziemend angegangene Kuhr-Brandenburg- und Herzoglich-Lothringische hohe Mediations-Höfeeigens zu ernennen beliebten bevollmächtigten Commissarien, nach