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Wächter ohne Zutliun desVogtraajors angeordnet, undihnen Vertrags-widrigc In-struction ertheilet worden.
So danndass die von ihnen Arrcstir-ten ohne Vorbewust desVogtmajors entlassen wer-den.
Herzoglich Gülichischc 55.toBeschwerde
betr.
das ohne Vorbewust desVogtmajors so genannteKlopf-Jagd des lüderlichenGesindels gehalten worden.
Herzoglich-Gülichische 50.teBeschwerde
betr.
die einseitige von den Bür-germeistern unternommeneVerzeichni6S der Fremden,und dass dem Vogtmajordie Passanten-Zetteln nichtwollen zugestellet werden.
Stadt Aachensche 5.te Be-schwerde
betr
des Vogtmeyers Einmischungin das Policey-Wesen.
Wächter und des zur Ruhe und Beybehaltungder Policey-mässigen Ordnungen abzweckendennächtlichen Patrollirens, ferner in Betreif desAnhaltens der im Policey-widrigen Betragenangetroffenen Personen es bey dem Herkommenzu lassen, jedoch mit Vorbehalt der hohen Vogt-meyerey Gerechtsame: Dagegen Bürgermeisterund Rath versicheren, dass Er nicht nur durchermeldele Nacht-Wächter, deren Instruction undAnhalten der Störer der öffentlichen Ruhe keineVerletzung der hohen Meyerey-Reehten beziele,sondern auch jederzeit so bereit als schuldig sey,bey allen sich ereignenden in den respeetivö fhtenund ll.ten §.phis des III. Art. des Haupt-Ver-trags bestimmten Fällen, nach Vorschrift dieser§.phorum zu verfahren und verfahren zu lassen.
Uebrigens bleibt es dem Vogtmajor unbe-nommen, seine Majorie-Diener bey Nacht zumAngriff der nach dem Haupt-Vertrag und dessenArt. III. §. 9. qualificirten Personen auszusenden.
§. 15.
1.) Alle general Haussuchungen in Stadt undReich Aachen, deren Endzweck ist, das herren-lose Gesindel aufzutreiben und die Stadt darvonzu säuberen, bleiben des Magistrats einziger undeigener Verfügung lediglich überlassen.
2.) Wollen Wir Herzog zu Giilich geschehenlassen, dass Bürgermeister und Rath die so ge-nannte Klopf-Jagd des lüderlichen Gesindelsführohin, wie bisher, einseitig, und wenn der-selbe deren Anstellung für notlnvendig findensollte, verordne, und durch seine Soldateska undsonst verrichten lasse ; jedoch versehen Wir Unszu Bürgermeister und Rath, und verspricht die-ser, jedesmal und ehe eine so genannte Klopf-Jagd veranstaltet, wird, dem Vogtmnjor zu seinerNotiz eine den städtischen Befugnissen ohn-präjudicirliche mündliche Anzeigethuen zulassen,übrigens aber bey gemeldeter Klopf-Jagd sichalles Angriffs zu enthalten, und seinen Soldatendergleichen auf keine Weise zu gestatten, vor-behaltlich jedoch den Fall im III. Art. §. 11.