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1 (1890)
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370
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Herzoglich-Gülichiselie 28.toBeschwerde

hetr.

die von dem Magistrat un-ternommene Befreyuug derStrassen mit städtischenSoldaten ohne Vorwissendes Vogtmajorn, ingleichendie Begleitung der Proces-sionen.

Herzoglich-Gülicliische 29.toBeschwerde

betr.

die dem Vogtmajor bestrit-tene Erthcilung der Pässe.

Herzoglich-Gülichische 30.teBeschwerde.

Erster Abschnittbetr.

das Verbot, dass der Buch-drucker für den Vogtmajordrucken möge.

Zweeter Abschnittbetr.

die Censur der in Aachengedruckt werdenden Schrif-ten.

Herzoglich-Gülichische45.teBeschwerde

betr.

dass die städtische Nacht-

Schmilh-Schriften und unerlaubte Antastungenweiter vorkommen sollten.

§. 11.

Da es bisher und seit der Errichtung derstädtischen Soldateska gewöhnlich gewesen, dassselbige so wohl bey feyerlichen Umgängen odersonstigen Gelegenheiten das Hochwürdige Gutbegleitet und demselben die militärischen Ehren-Bezeugungen erwiesen; so wollen Wir Herzogvon Gülich gnädigst gestatten, dass es hierinnenbey dem Herkommen sein Verbleiben haben soll,jedoch mit der ausdrücklichen Reservation unddieser gleichmässigen Deelaration Bürgermeisterund Raths, hierdurch Unsern Herzoglich-Güliclii-schen hohen Geleits- und übrigen Befugnissenauf keinerley Art präjudiciren zu wollen.

§ 12.

Auf gleiche Weise soll es in Ansehung deröffentlichen Reise- und Gesundheits-Pässe, welchevon der Raths-Kanzley ertlieilet werden, führohinbey dem Herkommen verbleiben, dem Vogtmajoraber freystehen, sonstige Attestata den Fremden,so sich darum bey ihm anmelden würden, zuertheilen, jedoch der erst erwehnten Befugnissdes Magistrats unabbrüchig.

§. 13.

Gleichwie Wir Herzog von Gülich nicht ge-sonnen sind, die in Aachen existirenden Buch-druckereyen der obrigkeitlichen Gewalt Bürger-meister und Raths zu entziehen, oder dessenBefugniss dieser Druckerey halber Verord-nungen ergehen zu lassen, und die Censur derim Druck herauskommenden Bücher zu besorgen zu beschränken; so versehen Wir Uns aberim Gegentheil zu gedachten Bürgermeister undRath, Er werde erst ermeldete Censur jederzeittüchtigen Personen committiren: Uebrigens abersollen die an den Vogtmajor von auswärtsadressirten gedruckten Sachen niemals der städti-schen Censur unterworfen werden.

§. 14.

Sind Wir Herzog von Gülich zwar gnädigstentschlossen, in Ansehung der städtischen Nacht-