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Herzoglicli-Gülicliisclie 25 toBeschwerde
betr.
die unterlassene Bestrafungder Schanci- und Schmäh-schriften.
9.) die befreyten Personen gehalten seynsollen, nicht nur die zuführenden Fuhrleute mitglaubwürdigen Certificaten zu versehen, sondernauch den Bürgermeister und Rath eine von demVogtmajor unterzeichnete Notam der einzufüh-renden Fruchten und Waaren zuzustellen, unddie Waaren von den Amts-Pachtevn oder Auf-sehern dargegen mit solcher Nota confrontirenund verificiren zu lassen. Gleichwie nun
10.) alles, was bisher geschehen, und voneinem oder dem andern Theil als eine Beschwerdeangegeben worden, gegeneinander aufgehoben,und die anverlangte Genugthuung unter dergeneral Amnestie begriffen seyn soll; so wird
11.) den Durchlauchtigsten Herzogen vonGülich freygelassen, um allen Irrungen vorzu-beugen, liinftthro nicht mehr zu gestatten, dassein zur Majorie gehöriger Beamter Handel undWandel oder bürgerliche Nahrung und Gewerbin Aachen treibe, damit er nicht in dieser Eigen-schaft der städtischen obrigkeitlichen Gewaltuntergeben sey.
§. 10.
Zu genauerer Einhaltung der Reichs-Policey-Ordnungen und zur gebührenden Genugthuungfür die durch Scliand- und Schmäh-Schriften, sozu Aachen ausgestreuet werden, angegriffenenPersonen versprechen Bürgermeister und Rath,nicht nur quoad Präteritum die schuldig befun-denen Auetores solcher Schand- und Schmäh-Schriften zur gesetzlichen Strafe zu ziehen, son-dern auch ftihrohin bey dergleichen sichereignenden Fällen, nach dem Buchstabe derGesetzen unverweilt und auf das strengste dierechtlichen Vorkehrungen zu treffen, und mitdenenselben gegen die Urheber und Ausbreiterder ersagten Schand- und Schmäh-Schriften vor-zugehen ; wohingegen Wir Kuhrfürst von derPfalz, als Herzog zu Gülich, ein gleiches gnä-digst zusicheren in dem Fall, wo in unsernStaaten durch eigene Unterthalien wider die StadtAachen, derselben Magistrats- und Raths-Personenoder sonst Bürger und Unterthanen dergleichen