Druckschrift 
1 (1890)
Entstehung
Seite
368
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Secrctar von Pfannen- undWeg-Geld.

Dessen Zusatzbetr.

die Freyheit der Majoric-Beamten von Sperr-Geld,wenn sie in Amts-Geschäftenverhalten werden.

Herzoglich-Gülichische 21 teBeschwerde

betr.

die Freyheit der Majorie-Fisci.

Stadt Aachische lS.te Be-schwerde

betr.

des Vogtmeyers Missbrauchder Freyheit von den Stadt-Accisen.

Kuhrfürstl. Durchlaucht gnädigst gefälligem Auf-enthalt in Aachen in Hüchst-Dero Gefolge be-finden, die ermeldete Einquartirungs- Accis- undPfannen-Abgabs-Befreyungen, so lang der Auf-enthalt lhro Kühl-fürstlichen Durchlaucht dauernwerde, in eben dem Mass, wie dem Vogtmajor,zugestanden werden sollen.

Im übrigen aber werden Bürgermeister undEath den in Kuhrftirstlicben Geschäften nachAachen abgeschickten Kuhrpfälzischen Rathen,so wie bisher, also auch ins künftige mit allergeziemenden Achtung begegnen.

4.) Dass, wenn hey Abend- oder Naclit-Zeitein Meyerey-Diener mit einem Bürgermeister-Diener und einem Commando städtischer Soldatenzum Angriff einer Malefitz-Person durch dieStadt-Thore passiren möchte, demselben alsdannkein Sperr-Geld abgefordert werden soll.

5.) Dass künftighin bey Soldaten-Einquar-tirungen, gegen die ausgeschriebene und vondem Majorie-Secretar jedesmal iu Geld zu er-legende Anschlag-Taxa, in dessen Wohnung keineSoldaten einquartiret werden sollen:

Dagegen wollen Wir Herzog von Gülieh Unsgnädigst gefallen lassen:

6.) Dass sothane Befreyungen auf keine an-dere Personen noch auf die übrigen Majorie-Beamte und Diener erstrecket werden, ferner

7.) dass Vogtmajor, der Majorie-Secretar unddie übrigen Diener einer Befreyung vom Weg-uud Sperr-Geld, nicht minder, wenn von denen-selbigen sich einer oder der andere in einestädtische Zunft einverleiben lassen würde, derFreyheit von dem diesfallsigen Zunft-Recht nicht ge-messen sollen; Und wollen Wir, Herzog von Giilich,

8.) die oben erwehnte Accis- und Pfannen-Abgabs-Befreyung den daselbst benannten be-freyten Personen nicht weiter als auf die ihnengebührenden Bestallungs-Fruchten und zu ihrereigenen Consumption benöthigten Waaren zuerstrecken gestatten, zu welchem Ende und zuVerhütung des Untersclileifs