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Herzoglicli-Gülicliisclie 15. tcBeschwerde
betr.
die Freylieit des Yogtmajornvon der Einquartirung undsonstigen Lasten.
Herzoglicli-Gülichische 1(5. teBeschwerde
betr.
die Freyheit des Yogtmajornvon Accis und Pfannen.
Dessen erster Zusatzbetr.
die Ihrer Kuhrfürstl. Durch!,zu Pfalz Hof-Staat und Rä-tlien anzugcdeyende Frey-heit von Accis.
Zweeter Zusatzbetr.
die Freyheit des Yogtmajornvon den Gerechtigkeiten derZünften.
Auch
dass derselbe der Krämer-Zunft sich habe einverleibenwollen.
Herzoglicli-Gülichische 17.teBeschwerde
betr.
die Freyheit der Gehalts-Frucliten des Vogtmajorsvom Weg-Geld und Rück-gab der diesertwegen ge-pfändeten Honelen (Hacken).
Herzoglich-Gülichischo 20 teBeschwerde
betr.
die Freyheit des Majorie-
2.) in Betreff der Ansuchung zur Voll-streckung jener Capturen, welche in Sachenprivater Partheyen uncl auf deren Anrufen vomMagistrat erkannt worden, es bey dem, wasbräuchlich und bishieran Herkommens, seinVerbleiben haben: Und aber
3.) die schrift- oder mündliche Antwort,welche der Magistrat auf des Vogtmeyers durchMajorie-Secretar schrift- oder mündlich zuge-brachten Vorträge ertheilet, dem Vogtmeyerdurch einen der vorgedachten Raths-Secrelarenzugesandt werden sollen.
4) Sollen in wichtigen Fällen oder sonstaus erheblichen Ursachen, auf Erfordern einesoder andern Theils, beyderseitige Aeusserungenschriftlich übersendet werden können, und derenUebersendungen von beyderseitigen Dienern ge-schehen mögen.
§. 9.
In Ansehung der Freyheiten des Vogtmajors,dessen Statthalters und der übrigen Majorie-Beamten haben Wir Herzog von Giilich mitBürgermeister und Rath Uns dahin einverstanden:
Zu untertänigstem Respect und höchstenEhren verheissen Bürgermeister und Rath:
1.) Dass es bey der schon zu Ende desvorigen Jahrhunderts erklärten Freyheit des Vogt-majors von aller Billetirung oder Einquartirungins künftige sein Verbleiben haben soll.
2.) Dass der Vogtmajor und der Majorie-Secretar die gänzliche Accis-Freyheit von allenjenen Waaren, welche solche für ihre Consump-tion von anderwärts in die Stadt bringen lassen,ingleichen die Befreyung von Abgaben derPfannen von ihren Bestallungs-Fruchten für dieZukunft haben und geniessen, auch in Betreffdes Biers es bey der im Jahre 1768. bereits ge-statteten Accis-Freyheit gelassen werden, wiedann auch die für die Majorie-Personen bestimm-ten Gehalts-Fruchten von Weg- und Sperr-Geldbefreyet seyn sollen.
3.) Dass eben diese Freyheiten denjenigenKuhrpfälzischen Rathen, welche sich bey Ihro