bevderseits Unterthanen entstehen könnte: Dass Wir zu Vorkom-mung dessen, und gute nachbarliche Einigkeit zu erhalten, Unsobgemeldeter Arresten halber für Uns, Unsere Erben und Nach-kömmlinge gütlich dahin verglichen, dass kein Güliekischer Unter-than in der Stadt und Reich Aachen, desgleichen kein Bürgerderselbigen Stadt und Reichs Aachen Angehöriger im FürstenthumGülich mit Kummer-Recht hinführe angehalten werden soll, eswäre dann, dass einer an denselben Orten missgehandelt, oderaber sich verheissen, obligiret und verbunden, an einigen der OrtenBezahlung, Lieferung oder dergleichen zu thuen oder sonst etwasanders zu verrichten; auf diese Fälle sollen die Gülichische Unter-thanen in der Stadt, und Reich Aachen, und hinwieder die AchenscheBürger und Reichs Unterthanen in den Aemter oder an den Orten,des Fürstenthums Gülich, da sie missgehandelt oder Bezahlung oderanderes, wie oblautet, zu thuen zugesagt, und weiter nicht, mögenbekümmeret werden.
Urkund Unseres, Herzogs obgemeldt, desgleichen Unseres,Bürgermeister, Schöffen und Rath, hierunten aufgedrückten Fürst-lichen und der Stadt Aachen Insiegeln. So geschehen am30.ten Julii 1661.
Neben-Ver trag
zu dem
vor der Kayserlichen Subdelegations-Commission zu Wiennunterm lO.ten April 1777. errichteten Vertrag.
Wir Carl Theodor von Gottes Gnaden Pfalzgraf bey Rhein,des heiligen Römischen Reichs Erz-Schatzmeister und Kuhrfürst,in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörs,Marquis zu Bergen op Zoom, Graf zu Veldenz, Sponheim, derMark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für Uns, Unsere Erben,Nachkommen und Nachfolger an der Regierung,
Und Wir Bürgermeister, Schöffen und Rath des KöniglichenStuhls und des heiligen Römischen Reichs Stadt Aachen bekennenin Kraft dieses:
Nachdem sich unter den vor Kayserlicher Commission an-gebrachten Herzoglich-Gülichischen und Stadt Aachenschen Be-schwerden verschiedentliche befunden, über deren Qualifieation und