sei
einer des anderen Bestes fördern, Schaden und Naehtheil wärheil,aucli da Wir Herzog zu Gülich. in hiesigen Unseren Landen, oderWir Bürgermeister, Schöffen und Rath an Unserer Stadt, Landund Leuten, oder auch an Unsern beyderseits Recht und Gerech-tigkeit und deren Besitz widerrechtlich und de Facto angegriffenoder angefochten werden sollten, einer dem andern auf UnsereKosten (jedoch dass der zuschickenden Hülfe mit nöthigem Brod,Fourrage, Servis und Obdach an Hand gegangen werde) nichtallein mit aller Hiilf, Beystand und Rettungs-Mittel beyspringen,sondern auch zu seiner Verthädigung zu nöthigen Werbungen be-förderlich seyn, und allen möglichen Vorschub leisten wollen, wiesolches zu Erhaltung gemeiner Ruhe und Wohlstandes geneigtenbenachbarten Reichs-Ständen und Schirms-Verwandten wohl an-stehet; jedoch haben Wir hiebey die Römisch-Kayserliche Majestätund das heilige Reich, den König in Frankreich, beede Kuhrfürstenzu Trier und Kölln, das Haus Oesterreich und Burgund, und auchden Bischoff zu Liittich und Herzog zu Lothringen und Limburgbeyderseits ausgenommen: Ohne Gefährde und Arglist.
In Urlcund der Wahrheit haben Wir dieses mit Unserm,Herzogs zu Gülich obgemeldt, für Uns, Unsere Erben und Nach-folgere, desgleichen mit Unserm, Bürgermeister, Schöffen und Rathdes Königlichen Stuhls und Stadt Aach, für Uns und UnsereNachkommen hierunten aufgedrückten Fürstlichen und der StadtAach Insiegeln bekräftiget. Geschehen Gülich den "28.ten Aprilis 1060.
Von Gottes Gnaden Wir Philipp Wilhelm Pfalzgraf beyRhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berg Herzog 3C. K.
Und Wir Bürgermeister, Schöffen und Rath des KöniglichenStuhls und Stadt Aachen bekennen in Kraft dieses: Als sich seitden am 28.t,en April nächst vorigen IGGO.ten Jahrs über die Uns,Herzog, zustehende Vogtey und Meyerey, auch nachbarliche Speenaufgerichteten Verträgen wegen der Arresten und BekummerungUnserer respective Gülichischen Unt.erthanen, AachenschenBürgerenund Reichs Angehörigen einiger Zweifel und Missverstand erregetund erhoben, daraus dann Ungelegenheit und Weiterung zwischen
Dritter Neben-Vertvagvom Jahr 1661.