Druckschrift 
1 (1890)
Entstehung
Seite
357
Einzelbild herunterladen
 

§. 9.

Womit dann alle dieser Speen halber au dem hochlöblichenKayserliehen Kammer-Gericht hangenden Processe, und was denen-selbigen anklebt, und sonst alle gehabte Streitigkeiten gänzlichaufgehoben seyn und bleiben, dieser Vergleich auch durch beyder-seits Anwalde wohlgemeldetem Kayserliehen Kammer-Gerichtnotificiret, und, dass solche Processen allerdings verglichen undaufgehoben, der Gebühr zum Protokoll gebracht, wie weniger nichtüber diesen Vergleich der Römischen Kayserliehen Majestät Be-stätigung und Confirmation durch beyderseits au deroselben Hofbestellten Agenten und Bevollmächtigten unverzüglich der Gebührgesuchet, erworben und ausgebracht, unterdessen aber desto wenigernicht beyderseits unverbrüchlich gehalten werden soll: Alles ohneGefährde und Arglist.

§• 10.

Zu Urkund der Wahrheit ist dieser Vergleich gedoppeltschriftlich verfasset, gleichlautend aufgerichtet und mit Unserm,Herzogs zu Gülicli obgemeldt, für Uns, Unsere Erben und Nach-folgere, desgleichen mit Unserm Bürgermeister, Schöffen und Rathdes Königlichen Stuhls und Stadt Aachen, für Uns und UnsereNachkommen hierunten anhangendem Fürstlichen und der StadtAachen Tnsiegeln bekräftiget, deren einen Wir Herzog zu Giilichund den andern Wir Bürgermeister, Schöffen und Rath zu Aachenzu Uns genommen und behalten. Geschehen Giilich den acht undzwanzigsten Tag Aprilis ein tausend sechs hundert sechzig.

An der Urschrift hängt des Durchlauchtigsten Herzogs zuGülicli Insiegol, wie am Haupt-Vertrag.

Zum ersten N e b e n - V e r t r a g.

§. 43.

Zur Erläuterung und Bestimmung der Ge-richtsbarkeit jener Lehen-Kührraietbs-Güter je.welche in dem ersten Neben-Vertrag von 1600.der Stadt Aachen überlassen worden, haben sichbeede Theile dahin vereinbaret, dass erwehnteLehen- und Kührmieths-Güter JC. als Stadt-Aachensche Lehen betrachtet, und derensolbenGerichten die Jurisdictio in Realibus, gleich an-deren Städtischen Lehen, in den nämlichen Fällenund Stücken zustehen soll: Dahingegen in Per-sonalibus die Befugnisse der Meyerey wegenAnsrriff oder Arrest der Personen. Mobilien oder

Ad §. 1. 2. & 5.

Herzoglich - Güliehisclie120. te Beschwerde.

Erster Abschnittbetr.

die dem Magistrat erlasseneLehen- und Kührmietlis-Göter.

Zwceter Abschnittbetr.

den dem Dnrchlaucbt'gstenHerrn Herzog zu Gülicli vom

Magistrat übertragenenWald, die Atsclie genannt.