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1 (1890)
Entstehung
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356
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Hingegen aber Uns Herzog, Unseren Erben und Nachkommenneben dem, Avas Uns in gemeldetem Reichs-Wald, der Vogtey undMajorey in der Stadt und Reich Aachen wohl hergebrachter Hoch-und Gerechtigkeit halber, vermüg jetzt darüber aufgerichtetenVergleichs, sonst zustehet, auch der Wald — die Atsclie genannt— samt Zugehör, wie derselbige durch die Steinsiefe von demübrigen Reichs-Wald abgeschieden wird, und zwischen dieserSteinsiefe, der Inde, Vicht und der Sobach gelegen ist, und nebendem Probsteylichen und Esch weder Wald auch dem Ländlein vonSt. Cornelius-Münster anstesset, wie ungleichen bey Bardenbergüber die Landwehr schiessende zwey Stücke Landes — eins zudrey und einen halben Morgen, das andere dreyzehen Moi-genLandes haltend — samt der Weiden, mit allen Hoch-, Recht- undGerechtigkeiten unter und auf der Erde und sonst, nun und zuden ewigen Tagen als ein Zugehör Unseres Herzogthums Gülichzuständig seyn und bleiben, und Wir Bürgermeister, Schöffen undRath und Unsere Nachkommen an der gedachten Atsche, wiegemeldet, kein ferner Recht noch Anspruch raachen, haben nochbehalten, sondern Uns dessen allen begeben sollen und wollen.

§• 6.

Jedoch den Eingesessenen des Reichs Aachen, zu beydenPfarreyen Würselen und Haaren von Alters gehörig, an ihren aufdem gemeldeten Reichs-Wald und der Atsche habenden und her-gebrachten Gerechtigkeiten des Scliweid- und Weid-Gangs, auchder nöthigen Holzung, vermittelst Aufrichtung einer beständigenWald-Ordnung, auch Unserm, des Herzogs, Vogt, Majorn und denSchöffen zu Aachen und Jedermänniglich seine Gerechtigkeit desEckerigs und sonst unbenommen.

Wie Wir, Herzog, solche viertehalb Höfe, Forst- und cur-medige Güter, auch Nutzung und Geniessung obgemeldeter UnsererGerechtigkeit, und hingegen Wir Bürgermeister, Schöffen und Rathdie Atsche und Zugehör, alles obgemeldeter massen, hiermit undin Kraft dieses gegeneinander übertragen, zu gemessen einräumen,verleihen, darauf verzeihen und respective unbenommen zu seyn er-klären, auch dieses alles festiglich zu halten beyderseits versprechen.

§. 8.

Wobey dann ferner Wir, Herzog obgemeldt, für Uns, UnsereErben und Nachkommen hiermit erkläret und zugesagt, Ihnen,Bürgermeister Schöffen und Rath, für Sich und die Ihrige jederzeitvor allen anderen Auswendigen aus diesen und anderen UnserenKohl-Werken die nöthige Kohlen für die Gebühr ausfolgen zu lassen.