Druckschrift 
1 (1890)
Entstehung
Seite
355
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so am Kayserlichen Kammer-Gericht bis anliero unerörtert schweben,dass, nachdem Wir Ulis, Herzog, zustellender Vogtey und Majorey,Hoch- und Gerechtigheit halber anjetzo end- und beständiglicliverglichen, Wir auch hierinn guten Frieden und nachbarlicheEinigkeit zu pflanzen und zu erhalten mit reifem Rath nach ge-pflogener gütlichen Handlung Unserer darzu verordneten undabgesandten Rüthen und Raths-Freunden, Uns obgemeldeter Speenund Irrungen halber für Uns, Unsere Erben und Nachkommenfolgender Gestalt gilt- und endlich verglichen und entschieden :

Dass nämlich Wir Herzog Unsere im Reich Aachen inner derLandwehr gelegenen viertehalb Höfe und Forst-Höfe oder Güter,wie dann gleichfalls Unsere sieben curmedige Güter in dem DorfDommerswinkel mit allen ihren Rechten und Gerechtigkeiten,An- und Zugehör ihnen, den Bürgermeistern, Schöffen und Rath,für Uns, Unsere Erben und Nachkommen erblich übertragen unddaran ferner kein Recht noch Anspruch haben oder behalten,sondern Uns dessen begeben sollen und wollen;

§. 2.

Vorbehaltlich was uns deswegen, der Majorey und Vogteyhalber, gleich sonst im Reich Aachen, vermög jetzt aufgerichtetenVergleichs, gebühret:

§• 3.

Wie Wir dann auch ferner alle Unsere in Kraft UnsererWild-Bahnen bis hieher im Reich Aach inner obgemeldeter Land-wehr hergebrachte Gerechtigkeit mit Jagen, Fischen, Pickel-Geld,May-Schatz und andern von allen Erzt- und Kohl-Gruben her-rührenden Nutzbarkeiten, Berg-Brüchten und was dergleichen Unsdarvon, auch in den ausser der Landwehr im Reichs-Wald bis andie Steinsiefe jetzo vorhandenen oder künftig entstehenden Erzt-und Kohl-Gruben oder sonst gebühren mag, ihnen, Bürgermeister,Schöffen und Rath, und ihren Nachkommen hinführo unverhinder-lich allerdings zu gemessen und zu nutzen überlassen.

§. 4.

Dabey jedoch beyderseits verglichen, dass obgemeldeter ausserder Landwehr gelegene Reichs-Wald, wie auch unten gemeldeteAtsch und Wald nach Gebühr unterhalten, nicht verhauen nochverwüstet, weniger eines oder andern Orts ausgerottet, noch Häuseroder Unterthanen darinn gesetzt werden sollen: Bey welchen alsoüberlassenen und übertragenen Stücken, Nutzbar- und Gerechtig-keiten auch Wir Herzog, Unsere Erben und Nachkömmlingen sie,Bürgermeister, Schöffen und Rath, und die ihrige kräftiglich hand-haben, schützen und schirmen wollen.