Druckschrift 
1 (1890)
Entstehung
Seite
353
Einzelbild herunterladen
 

353

Ai'fciculus XXX.

oder vielmehr

Beschluss des Haupt-Vertrags vom Jahr 1660.

§. 1.

Und sind diess vornehmlich die Stucke und Punkte Unsere,Herzogs zu Gülich, Vogtey und Majorey in der Stadt und ReichAachen belangend, derhalben Wir Philipp Wilhelm Pfalzgraf beyRhein, in Bayern, zu Gtilich, Cleve und Berg Herzog, Graf zuVeldenz, Sponheim, der Mark, Ravensberg und Mörs, Herr zuRavenstein IC. IC. obberttbrt für Uns, Unsere Erben und Nach-kommen Uns mit Bürgermeistern, Schöffen und Rath der StadtAachen und hinwiederum

Wir Bürgermeistere, Schöffen und Rath mit Ihrer FürstlichenDurchlaucht durch mehrmals gepflogene gütliche UnterhandlungenUnserer sonderlich darzu verordneten und abgesandten Rüthen,Raths-Freunden und Befehlshaber wissentlich und wohl bedächtlichentschieden und verglichen, also, dass darmit, auch alle Sachen, soderhalben bis anher am Kayserlichen Kammer-Gericht zwischenUns unerörtert geschwebt, gänzlich aufgehoben und vertragen: Undsoll solches alles, wie der obgesetzte Buchstab mitbringt, hinführostet, fest und unverbrüchlich zu beyden Seiten gehalten werden.

§. 2.

Mit diesem besondern und ausdrücklichen Vorbehalt, dass esin allen und jeden anderen Stücken undPunkten, Hoch- und Gerech-tigkeiten zugedachter Unser Herzogs Vogteyund Majorey, desgleichenauch zu Unserm, Bürgermeister, Schöffen und Raths, wohl her-gebrachten Ober-Recht und Gerechtigkeit gehörig, davon in diesemVertrag schriftlich nichts versehen oder vermeldet, wie solchesalles hergebracht und bis anhero geübt und gebraucht, hinführoauch also allenthalben soll gehalten werden.

§. 3.

Auch dass dieser Vertrag keinem Theil ferner oder weitergeben oder nehmen soll, dann desselben heller Buchstab in seinenrunden Worten mit sich bringt, und zu dem Ende er getroffenund aufgerichtet, ohne Gefährde und Arglist, auch anderen anihren Rechten und Gerechtigkeiten ohne Nachtheil und Schaden.

§. 4.

Dabey dann auch endlich angenommen und verglichen wordendass über diesen Vergleich der Römischen Kayserlichen MajestätBestätigung und Confirmation durch die beyderseits an Dero Hofbestellten Agenten und Bevollmächtigten unverzüglich der Gebühr