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1 (1890)
Entstehung
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352
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mit gewöhnlichen Pfennigen, Handschuh und was dergleichen Ge-rechtigkeiten mehr seyn mögen, nachmals erkennen, nämlich: DieWerkmeister mit Gold und Silber und ein Paar Handschuh, wiebräuchlich: Die Krämer gleichfalls mit zehen Mark und ein PaarHandschuh: Schröter, Brod-Markt-Meister und Leder-Kühr-Meisterjede mit zehen Mark, und dann Fleisch- und Fisch-Markt-Meistermit zehen Mark und einem halben Viertel Bickingen ; und sollengedachte Mark von Aacher Mark zu verstehen seyn.

§• 10.

So aber die Ueberfahrer jetzt berührter Ordnung dermassenmissgehandelt, dass dieselbe derhalben gefänglich einzuziehen,sollen sie auf den Fall aus der Werk-Markt-Kühr-Meistern undGräven Händen, so viel die Strafe belangt, seyn und bleiben, undmit ihnen, gleich mit andern eingezogenen und gefangenen Per-sonen, davon oben gemeldet, gehandelt und mit der Strafe oderComposition, und was davon kommen möchte, verfahren werden.

Ad Artieulum XXIX.

Herzoglich-Gü Höllische119.te Beschwerdebetr.

dass der DurchlauchtigsteHerzog zu Gülich in Stadtund Reich Aachen zu allenübrigen Rechten eines Fisciberechtiget sey, von welchenin den vorigen Verträgennichts gemeldet ist.

Stadt - Aachische 3.te Be-schwerde

betr.

die dem Magistrat bestrit-tene Rechte eines Fisci.

Herzoglich - Gülichischellö.te Beschwerde.

Erster Abschnittbetr.

dass aus den in Stadt undReich Aachen erfallendenGeld - Strafen Vogtmajorngewisser Theil gebühre.Zweeter Abschnittbetr.

dass dem Vogtmajorn ausden Confiscations- und der-gleichen höhern Strafen,welche bey dem Wollen-Handwerk vorfallen, dieHalbschied gobühre.

Ad §. 9 .

Herzoglich - Gülichische98.te Beschwerdebetr.

das Straf-Recht der Zünften,welche dem Vogtmajorn mitgewissen Abgaben jährlichnicht erkennen.

Auch

den Missbrauch der Zunft-Strafen.

§. 41.

Gleiche genaue und beständige Beobach-tung des XXIX. Art. ersagten Haupt-Vertragsverheissen Bürgermeister und Rath; dargegenWir Herzog zu Gülich selbigen Raths Jura Fisci,in so fern solche erst erwehntem Articulo nichtzuwider wären, ungekränkt zu belassen gnädigstgesinnet sind.

§• 42.

Wir Herzog zu Gülich genehmigen gnädigst,dass in Ansehung der Geld-Strafen es bey denWorten des XXIX. Art. im Haupt-Vertrag, im-gleiehen wegen der Strafen bey dem Werk-Markt-Kühr-Meisteren, Zünften und Gaffelen K.bey dem Coinpactat de Anno 1406. und §. 9.des berührten XXIX. Art. sein Bewenden ferner-hin haben soll: Dagegen verpflichten sich auchBürgermeister und Rath, die Vorschrift mehr-bezogenen XXIX. Art. genau zu beobachten undzur geraden Befolgung des 9. §. desselben XXIX.Art. wegen gewisser jährlichen Abgaben anVogtmajor die Werk-Markt-Kühr-Meister undwelche daselbst ferner benennet, jederzeit an-zuweisen.