Druckschrift 
1 (1890)
Entstehung
Seite
351
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Öfei

§. 7.

Zum andern: Was für Herren-Brücbten und Geld-Strafenan dem Kühr-Gericht den Bürgern und Unterthanen der StadtAachen, desgleichen den eingesessenen oder auswendigen Fremdenauferlegt, sollen ohne allen Unterschied dem Yogt oder Majornzum halben Theil, und die übrige Hälfte obgemeldeten Bürger-meistern und Rath zukommen: Was aber den Partheyen an jetztermeldetem Kühr-Gericht zuerkannt, dasselbige soll ihnen ohneeinigen Abzug verbleiben.

§. 8.

Zum dritten: So viel die Geld-Strafen, so Bürgermeistereund Rath über ihre eingezogenen Bürgere und Unterthanen zusetzen, anlangt, soll es damit nachfolgender Gestalt gehalten werden:Nämlich da einiger Bürger oder Unterthan der Stadt oder ReichsAach, dergleichen auch ein Fremder in vorgesetzten drey Fällendurch den Vogt oder Major gefänglich angenommen, und dieselbigeihre begangenen Uebertretungen ausserhalb der Acht bekannten,oder dieselbe notorisch und offenbar oder sonst durch glaubwürdigeZeugen, Schein und Urkunden genugsam bewiesen, und gleichwohlsolche Missethat keine Leibes-Strafen verdiente, oder die eingezogenePersonen der Gnade sonst fähig wären, sollen Bürgermeistere undRath solche Strafe und Abtrag an Geld und Gut in Sachen, darübersie zu erkennen, durch Composition und Erkenntniss zu setzen Fugund Macht haben, jedoch, dass bey sitzendem oder noch währendemRath dem Vogt oder Major, wessen sich Bürgermeistere und Rathderhalben entschlossen, angezeigt und ihm solcher Composition oderDecrets Abschrift mitgetheilet werde, welcher alsdann den halbenTheil der angeregten Strafe von denselbigen Bürgern, Unterthanenoder Fremden einzunehmen und für sein Antheil zu empfangen,und so folgends Bürgermeistere und Rath solche Strafe zu linderenoder gänzlich nachzulassen bedacht, soll dieselbe Linderung undMftssigung oder Nachlassung allein über ihren, der Bürgermeisternund Raths, gebührenden halben Theil der angesetzten Strafe undweiter nicht bescliehen mögen.

§• 9.

Was aber endlich für Geld-Strafen durch die vorangezogenenWerk-, Markt- und Kühr-Meistere, desgleichen auch durch derZünften oder Gaffelen Gräven und andere Gesellworne und Zu-geordnete den Ueberfahreren ihrer Befehlen und Ordnungen auf-erlegt, sollen dieselbige vermög und Inhalts ihrer habenden Ordnungund Rolle vertheilet werden, jedoch dass sie, wie solches vonundenklichen Zeiten hergebracht, dem Vogt, oder Majorn jährlich