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oder Verwilligung in Verhaft gebracht und hernach durch derselbenBürgermeistern und Raths Erlcenntniss zur peinlichen Frage gestellt,darinn auch so viel bekannt, dass er an Leib, Leben oder Ehrenstrafwürdig befunden, derhalben auch durch Vogt oder Meyerverurkundet, und also aus des Raths Händen den Schöffen, darüberzu erkennen, zu- oder heimgefallen, oder so auch Bürgermeisterund Rath sonst und ohne einige berührte Verurkundung oderPeinigung bemeldete gefänglich eingezogene Bürgere, Reichs Unter-thanen oder in obgemeldeten drey Fällen Fremden aus ihrenHänden, den Schöffen, darüber peinlich zu erkennen, heimgewiesen,und doch vorgeschriebener massen, mit Vorwissen und VerwilligungBürgermeistern oder Raths, durch Vogt oder Major und die Schöffensolcher ihnen heimgefallener oder heimgewiesener Personen eineoder mehrere mit auferlegtem oder componirtem Abtrag an Leib,Leben oder Ehren begnadiget würden, soll der jetzt gemeldetenAbträgen ein halber Theil Bürgermeisteren und Rath, und der übrigegemeldetem Vogt oder Majorn und sämtlichen Schöffen zukommen.
§• 5
So aber ein Fremder auf Ersuchen Bürgermeister oder Rathsaus Ursachen, dass derselbige der Stadt Aach sonderbare Privilegien,Freyheiten, Gebote, Edicten, Satzungen oder Ordnungen, die Bürger-meister und Rath vermög jetzt angezogener habenden Kaiserlich-und Königlichen Privilegien und Freyheiten aufrichten mögen,übertreten, durch den Vogt oder Major in Verhaft gebracht odersonst verstrickt, von wegen gemeldeter Bürgermeistern und Rathsvor dem Schöffen-Gericht derhalben verklagt würde, und gleichfallsdie Uebertretungen dermassen beschaffen, dass derselbige das Lebennicht verwirkt hätte, sondern an Geld oder Gut entweder durchSehöffen-Urtheil oder Composition nächst angezogener massen zustrafen, sollen solche Geld-Strafen und Abträge (welche entwederdem Eingezogenen durch Erlcenntniss der Schöffen auferlegt, oderaber durch vorgenommene Composition durch Bürgermeister oderRath zu beschehen, deren Kopey dem Vogt oder Major durchgemeldeter Bürgermeistern und Raths Secretar mitzutheilen)vörderhin in zween Theile gesetzt, und davon ein dem vorgemel-deten Vogt oder Majorn, der übrige Theil aber Bürgermeisternund Rath entrichtet und zugetheilet werden.
§. 6.
So auch gemeldete Bürgermeister und Rath auf die obgemel-dete der Stadt Aach Privilegien und Freyheiten angehängte undeinverleibte Pönen klagen würden, sollen solche beklagte underkannte Pönen nach Ausweisung derselbigen Privilegien undFreyheiten vertheilet werden.