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Articulus XXIX.
Von Gelcl-Strafen, welclie aus Urtheil oder gütlicherUnterwerfung erfolgen.
§• 1.
Zum neun und zwanzigsten: Und so aber durch das hoheSchöffen- oder Kühr-Gericht, desgleichen auch durch Bürgermeisterund Rath, beyden in bürgerlichen und criminal Sachen, Jemandvon wegen seiner Uebertretung oder Ungehorsams einige Strafean Geld oder Gut auferlegt oder aber diejenige, so übertreten, voroder nach dem End-Urtlieil oder Erkenntniss von wegen ihrer be-gangenen Ueberfahrung mit Geld oder Güter componiren würden,soll es damit nachfolgender massen und Gestalt gehalten werden:
§• 2.
Anfänglich, so in Sachen vor dem Schöffen-Gericht gehörig,Jemand zu Recht gefordert und citirt, und derselbe ungehorsamlichausbliebe, und derhalben in eine Geld-Strafe (welclie von Allerseine Gewalt genannt) oder auch von wegen nicht Haltung einigeraufgerichteten verpönten Contracten (welche Bönen man Willkührenennet) oder auch, so Jemand von wegen einiger nichtigen undeiteleil oder freventlichen Rechtfertigung, derselbe sey Kläger oderBeklagter, in eine Pön oder Strafe (welche von Alters eine Fürpelgenannt) von den Schöffen erkannt und verurtheiletj soll vonsolchen Gewalten, Willkühren und Fiirpelen dem Vogt oder Meyerzween dritte Theile, und den sämtlichen Schöffen der übrige dritteTheil zukommen und zuständig seyn.
§. 3.
Dergleichen, so einige Bürger, Reichs Unterthanen oderFremden durch Vogt oder Meyer in Haften gebracht, und dieselbedem hohen oder Schöffen-Gericht vorangezogener massen zu strafengebührte, doch das Leben nicht verwirkt hätten, und derhalbendieselbige durch Schöffen-Urtheil in eine Geld-Pön verdammet, oderaber aus bewegenden Ursachen solche redliche Verdammungen undErkenntnissen eingestellt würden, sollen Vogt oder Meyer mit denSchöffen nach Gelegenheit und Gestalt der Sachen eine Geld-Strafevon solchen Eingezogenen zu forderen und des geschehenen Frevelshalber mit ihnen zu componiren Macht haben, und was also durchrechtliche Erkenntniss oder Compositum solche Gefangene zu ihrerErledigung für Geld-Strafe oder Abtrag geben werden, davon sollder Vogt oder Meyer auch zween dritte Theile und die sämtlichenSchöffen den übrigen dritten Theil haben und geniessen.
§• 4.
Jedoch so ein Bürger, Reichs Unterthan oder in vorangeregtendrey Fällen ein Fremder auf Bürgermeister oder Raths Erforderung