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1 (1890)
Entstehung
Seite
348
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Verlialien und in drey gleichmässigen Theile gesetzt werden, davonder Vogt oder Meyer zween Theile behalten, der dritte Theil abersoll den sämtlichen Schöffen zukommen: So aber ein Fremder inobgesetzten drey Fällen durch Erkenntnis« des Raths gerechtfertiget,soll dasjenige, was berührter massen bey ihm gefunden, in zweengleichen Theile gestellet werden, davon der Vogt oder Meyer einenund Bürgermeister und Rath den andern haben und behaltensollen; jedoch Jedermänniglieh seinen zu allen solchen befundenenGüter in obberührten Fällen habenden rechtmässigen Anspruchund Forderung, und was ihm das Recht giebt, hierdurch unbe-nommen: Was aber bey den Bürgern und Reichs Unterthanenihnen zuständig befunden, soll ohne Unterschied ihren nächstenErben und Bluts-Verwandten abgefolgt werden.

Ad Articulum XXVIII.

§. 39.

Bürgermeister und Rath verheissen, demVogtmajorn von den peinliehen Urtheilen einegetreue Abschrift, so oft derselbe dessenthalbenden Magistrat ansinnen würde, verabfolgen zulassen.

In Ansehung aber des Gerichts-Platzes beyVollstreckung peinlicher von Bürgermeister undRath oder Schöffen-Gericht ausgesprochenen Ur-theilen haben sich beede Theile vereinbaret, esbey dem in beeden Fällen gewöhnlichen Her-kommen, und was insonderheit die MagistratischenUrtheile betrifft, bey der Observanz, dass nämlichder Raths-Diener zuerst, sonächst aber derMajorey-Diener den Gerichts-Platz befreye, zubelassen, und erbieten sich Bürgermeister undRath, die zu ermeldeter Vollstreckung erforder-liche Nothwendigkeiten führohin, wie bisherogeschehen, anzuschaffen.

§• 40.

Wird die genaueste Beobachtung des §. 6.Art. XXVIII. des Haupt-Vertrags de 1G60. fürdie Zukunft von beeden Theilen wiederholt fest-gesetzt ; übrigens aber dem Magistrat sein Rechtan die Wittwe von Hauzeur vorbehalten.

Ad §. 1. & 2.

Herzoglich - Gülichisclie] 1 l.te Beschwerde

Erster Abschnittbetr.

dass Magistrat dem Vogt-majorn die Kopey der Ur-theilen nicht zustellen lasse,welche in peinlichen Sachensollen vollstrecket werden.

Zweeter Abschnittbetr.

die Besorgung des Gerichts-Platzes bey Vollstreckungpeinlicher Urtheilen.

Herzoglich - Gülichisclie115.te Beschwerdebetr.

dass Magistrat zurExecuti mder peinlichen Urtheilen dieNothwendigkeit anschaffenmüsse.

Ad §. 6.

Herzoglich - GülichischeHG.te Beschwerdebetr.

dasjenige, was bey Einzie-hung fremder Malefitz-Per-sonen gefunden wird, es seyGeld oder Geldes werth.Stadt-Aachische ÖG.te Be-schwerde

betr.

die Vorenthaltung eines derStadt geraubt gewesenenSack Geldes.