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§• 2.
Vor welchem Gericht in erster Instanz alle und jede Sachen,welche Erbschaft, Renten, Zins oder Gülde, die seyen erblich oderauf Wiederlöss verschrieben, betreffen, desgleichen alle Personal-und Schuld-Forderungen der Fremden gegen Fremden, wie auchMiethschaft, Bürgschaft, Gewalt, Compromissen, Contracten undKaufmannschaft, so ausserhalb der Stadt gepflogen, und darzu alleund jede Personal- und Schuld-Forderungen, wann derhalben vorden Schöffen Briefe oder Urkunden aufgerichtet, und sonst alleSachen, da die Partheyen in ihren Contracten Willkühr oder Pönensetzen, darin der Herr (das ist Vogt oder Meyer) genannt, des-gleichen auch alle Sachen, welche mit Kummer oder Pfändungen,Anrichtungen, Immission, Beleiden, Beschüttungen, Deponirungder Pfenningen, Sequestrirung, Inventirung und Obsignirung derGüter angefangen, gehören und mit Urtheil und Recht auf vor-gehende Mahnung des Vogt oder Majors eiörtert werden sollen:Jedoch soll es mit den Renten, Gülden oder Zinsen, welche Bürger-meister Schöffen und Rath verschrieben, gehalten werden, wiehierunten, da von Bürgermeister- und Raths-Gericht in bürger-lichen Sachen disponiret wird, Versehung geschehen.
§. 3.
Was auch für Sachen von anderen auswendigen Gerichtendurch vorgenommene Appellation, Provocation und Consultationnach Aach gelangen, sollen jedesmal durch Schöffen-Meister undSchöffen ausfindig gemacht und erörtert werden.
§. 4.
Es soll auch unserm Vogt, Majorn, Schöffen und der Vogteyund Majorey Secretario in Uebung und Execution der Justitz vonBürgermeister und Rath keine Einsperrung geschehen, noch Ziel,Mass oder Ordnung gegeben, und dieselbe wie auch des MajorsDiener in Administratione Justitiie nicht behindert, noch mit Gras-oder Pforten-Gebot abgeschreckt, sondern, was über Schöffen-Urtheilzu klagen, solches bey Ihrer Kaiserlichen Majestät oder demKammer-Gericht angebracht und ausgeführt werden.
Ad Articulum XV.
§• 28.
Nebst Begreifung der general Amnestie des*jenigen, was im Jahr 1761. bey Gelegenheit desRechts-Streites Theze contra Kafferts etwa zurBeschwerde eines oder des andern Theils vor-gefallen, wird von beeden Theilen die genaueBeobachtung der Vorschrift des §. 4. Art. XV.
Ad §. 2.
Herzoglicli-Gülichische 92.teBeschwerde
betr.
dass Magistrat seine Ge-richtsbarkeit auf real- undMiethschafts - Sachen, auchauf Fremden nicht einge-sessenen erstrecket, auchCitationes edictales er-lassen hat.