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1 (1890)
Entstehung
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des Haupt-Vertrags de 1660. pro Futurö zuge-sichert, imgleichen festgesetzt, dass, wenn in einerSache ein Conflictus .Turisdictionis zwischen demMagistrat und dem Schöffen-Gericht entstehen, unddiesertwegen der Rechts-Streit vor einem der höch-sten Reichs-Gerichten anhängig gemacht würde,der Vogtmajor nach documentirter Anzeige desbeyeinem derhöchstenReichs-Gerichten eingeführ-ten Recursüs mit der Vollstreckung des in Streitgezogenen Urtlieils oder Decreti an sich halten soll.

Articulus XVI.

Von den Lehnen.

Zum sechszehenten: Dieweil in der Stadt und Reich Aachverschiedene Lehn-Güter gelegen, sollen die streitige Sachen, sosich der Güter halben erheben, und sonst keine andere Sachenoder Actus, in erster Instanz vor ihren ordentlichen Lelm-Richterdecidiret, und so von demselbigen appellirt, folgends durch dieSchöffen (ausserhalb der Probstey zu Aach Lehn-Güter) geUus-

Ad Articnlum XVI.

§. 29.

Gleichwie die Ansehung der StädtischenLehen und deren Gerichtsbarkeit Wir Herzogzu Gülich Uns gnädigst gefallen lassen wollen,dass es bey dem bisherigen Herkommen derent-halben, imgleichen der Observanz-mässigen Lehens-Formul, und den bey Eröffnung der Lehen incivil Sachen den Lehen-Verwaltern zukommendenGebührnissen sein Bewenden führohin haben soll;so sind höchst-Wir geneigt, von den diesfallserhobenen Beschwerden wiederum abzustehen;dagegen verheisset Bürgermeister und Rath, dassin Malefitz-Sachen, bey welchen die Meyerey derLehn-Eröffnung bedarf, und in dem Fall, wo ausdes Delinquenten Mitteln die diesfallsige Gebühr-nissen nicht bestritten werden können, der Meye-rey niemaln etwas abgefordert werden soll. Soviel aber ins besonder das Probsteyliehe Lelm-Gericht anbelangt, verpflichtet sich Bürgermeisterund Rath, seine Diener dahin gemessen zu

sert werden.

Herzoglich-Gülichische 88.toBeschwerde.

Erster Abschnittbetr.

die Herzoglich-GülichischeOber-Lehn-Herrschaft überdie in Aachen bestehendeLehnen nnd derselben Ge-richtsbarkeit.

Zweeter Abschnittbetr.

die von Verwaltern der demMagistrat zustehenden Leh-nen angemasset werdendeGerichtsbarkeit.Herzoglich-Gülichische 89.teBeschwerde

betr.

die Grobheit des Magistrats,da dessen Lehn-Verwalterfür die Eröffnung des Lehnsin Kuhrfürstlichen Begeben-heiten Gebührnissen hatforderen und erlegen lassen.Herzoglich-Gülichische 90.teBeschwerde

betr.

dass vom Vogtmajorn Ge-bührnissen gefordert wer-den, wenn derselbe in Male-titz-Sachen der so genanntenEröffnung eines Lelms be-darf.