33Ö
Merzoglich-Güliciiisciiell2.teBeschwerde
betr.
dass Bürgermeister ihre Be-scheide mit starker Handvollstrecket, die Vollstreck-ung der vom Schöffen-Gerichteröffneten Urtlieilen dahin-gegen mit Gewalt behinderthaben.
weiter der Fall des 5. §. im XXIX. Art. desHaupt-Vertrags sich ergeben würde, alsdenn vonden erkannten oder componirten Geld-Strafenoder Abträgen dem Vogtmajorn die Hälfte, nachgemeinschaftlichem Abzug der Kosten, abgereichtwerden soll.
A r t i c u 1 u s XIV.
Vom Vogt-Geding.
Zum vierzehenten: Nachdem man befindet, dass das Vogt-Geding von Alters dreymal im Jahr, jedesmal fünfzehen Tage lang(davon das erste auf Montag nach dem H. drey Königs-Tagim Hartmonat, das andere auf den zweeten Montag nach dem H.Oster-Tag, das dritte und letzte auf Montag nach S. Joannis Bap-tist se Geburts-Tag anfanget) gehalten worden, soll es auch hinführodabey verbleiben, und allerdings ohne Veränderung mit Personendarzu gehörig, mit Fragen (welche jedoch dem jetzt über dienachbarliche Speen aufgerichteten Vergleich allerdings gemäss ge-setzt werden sollen) und sonst, wie von Alters, gehalten werden.
Ad A r t i c u 1 u m XIV.
§. 27.
In Ansehung des Vogt-Gedinges haben WirHerzog zu Gülich und Bürgermeister und KathUns dahin verglichen, dass mit Aufhebung derdiesfallsigen wechselseitigen Beschwerden undeinstweiliger Beseitigung der von beeden Theilenin Petitorio angeführten Gründen das Vogt-Ge-ding fülirohin dem Art. XIV. des Haupt-Vertragsde 1660. und dem Herkommen gemäss jederzeitgehalten, auch von keinem Theil behindert wer-den soll: Und wenn darüber oder bey Haltungdesselben ein- oder anderer Seits Streitigkeitenentstehen würden, so soll derenthalben das Vogt-Geding keinesweges aufgehalten, sondern damitfortgefahren werden und jedem Theil seine allen-fallsige Gerechtsame protestando zu verwahrenfreystehen.
Articulus XV.
Vom Schöffen - Gericht.
Zum fünfzehenten: Ausserhalb gemeldeten drey Vogt-Gedingensoll das hohe oder Schöffen-Gericht die übrige Zeit des Jahrs durchMajor und Schöffen besessen werden.
Herzoglich-Gülichisclie 79.teBeschwerde mit Bezug aufdie Städtische 30.tebetr.
dass Bürgermeistere die Ab-haltung des Vogt-Gedingsbehindert haben.
Herzoglicli-Gülichische 80.teBeschwerde
betr.
dass nach unterlassenemVogt-Geding das Justitiumnicht beobachtet werde.
Stadt-Aachische 30.te Be-schwerde
betr.
die vom Vogtmeyer verwei-gerte Haltung der Vogt-Gedingen.