Druckschrift 
1 (1890)
Entstehung
Seite
330
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33Ö

Merzoglich-Güliciiisciiell2.teBeschwerde

betr.

dass Bürgermeister ihre Be-scheide mit starker Handvollstrecket, die Vollstreck-ung der vom Schöffen-Gerichteröffneten Urtlieilen dahin-gegen mit Gewalt behinderthaben.

weiter der Fall des 5. §. im XXIX. Art. desHaupt-Vertrags sich ergeben würde, alsdenn vonden erkannten oder componirten Geld-Strafenoder Abträgen dem Vogtmajorn die Hälfte, nachgemeinschaftlichem Abzug der Kosten, abgereichtwerden soll.

A r t i c u 1 u s XIV.

Vom Vogt-Geding.

Zum vierzehenten: Nachdem man befindet, dass das Vogt-Geding von Alters dreymal im Jahr, jedesmal fünfzehen Tage lang(davon das erste auf Montag nach dem H. drey Königs-Tagim Hartmonat, das andere auf den zweeten Montag nach dem H.Oster-Tag, das dritte und letzte auf Montag nach S. Joannis Bap-tist se Geburts-Tag anfanget) gehalten worden, soll es auch hinführodabey verbleiben, und allerdings ohne Veränderung mit Personendarzu gehörig, mit Fragen (welche jedoch dem jetzt über dienachbarliche Speen aufgerichteten Vergleich allerdings gemäss ge-setzt werden sollen) und sonst, wie von Alters, gehalten werden.

Ad A r t i c u 1 u m XIV.

§. 27.

In Ansehung des Vogt-Gedinges haben WirHerzog zu Gülich und Bürgermeister und KathUns dahin verglichen, dass mit Aufhebung derdiesfallsigen wechselseitigen Beschwerden undeinstweiliger Beseitigung der von beeden Theilenin Petitorio angeführten Gründen das Vogt-Ge-ding fülirohin dem Art. XIV. des Haupt-Vertragsde 1660. und dem Herkommen gemäss jederzeitgehalten, auch von keinem Theil behindert wer-den soll: Und wenn darüber oder bey Haltungdesselben ein- oder anderer Seits Streitigkeitenentstehen würden, so soll derenthalben das Vogt-Geding keinesweges aufgehalten, sondern damitfortgefahren werden und jedem Theil seine allen-fallsige Gerechtsame protestando zu verwahrenfreystehen.

Articulus XV.

Vom Schöffen - Gericht.

Zum fünfzehenten: Ausserhalb gemeldeten drey Vogt-Gedingensoll das hohe oder Schöffen-Gericht die übrige Zeit des Jahrs durchMajor und Schöffen besessen werden.

Herzoglich-Gülichisclie 79.teBeschwerde mit Bezug aufdie Städtische 30.tebetr.

dass Bürgermeistere die Ab-haltung des Vogt-Gedingsbehindert haben.

Herzoglicli-Gülichische 80.teBeschwerde

betr.

dass nach unterlassenemVogt-Geding das Justitiumnicht beobachtet werde.

Stadt-Aachische 30.te Be-schwerde

betr.

die vom Vogtmeyer verwei-gerte Haltung der Vogt-Gedingen.