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Herzoglich-Gülichische 74. teBeschwerde
betr.
dass so genannte Block-Mas-sen, Bier-Tonnen 2C. 2C. vonden von Amts wogen an-zustellenden Untersuchun-gen von Mass, Ellen und Ge-wicht ausgenommen worden.
So dannHerzoglich-Gülicliische 75.teBeschwerde
betr.
dass die Eichung der Massen,Ellen und Gewichten in An-wesenheit des Vogtmajornnicht geschehe.
Herzoglich-Gülichische101.te Beschwerdebetr.
dass Markt- und Kühr-Mei-ster ihre Ordnungen über-schreiten.
suckungen von Seite der Stadt etwas zu JemandesVortheil und zum Präjuditz des Vogtmajorsvorgehe, und folglich dieser gegründete Be-schwerde zu haben glaubte, solchem Vorgang zucontradiciren, und dessentwegen das Nöthige demin §. 2. Art. XII. des Haupt-Vertrags de 1660.dem Majorie - Secretar vorbehaltenen Protokolleinverleiben zu lassen.
Anbelangend aber die so genannte Block-Massen, Bier-Tonnen, trockene Früohten-Massen,Leder-Gewichten, und welche Gewichten undMassen in das Amt der über Früchten, Brod,Fleisch, Fisch, Leder, Wein, Bier und dergleichenvon Bürgermeister und Rath bestellten und ge-schwornen Markt-Kühr-Meistern und Rödern ein-schlagen, soll es lediglich bey derenselben uraltemAmt und Herkommen ungestört und unveränder-lich verbleiben, mithin sind Wir Herzog zuGülich gnädigst gesonnen, von den diesfalls er-hobenen Beschwerden abzustehen; dargegenBürgermeister und Rath angeloben, nicht nurüberhaupt die allenfallsige Mängel bey denMarkt- und Kühr-Meistern untersuchen zu lassen,und wenn dergleichen vorgefunden würden,selbige abzustellen, die Markt- und Kühr-Meisteraber jederzeit in den Schranken ihrer Ordnungenzu halten, sondern auch ins besonder, so viel dievon sothanen Markt- und Kühr-Meistern vorzu-nehmende Untersuchungen obgemeldeter Massenund Gewichten anbelangt, vordersamst ein Edictdieser Obliegenheit halber und wegen Richtig-stellung nämlicher Massen und Gewichten zuerlassen, desgleichen einigemal im Jahr gewisseDistricten der Stadt und des Reichs Aachendurch dieselbe gehörig visitiren zu lassen.
Ad
Herzoglich-Gülicbiscke 76.teBeschwerde
betr.
die unterlassene Bestrafungder in den Jahren 1765. und1766. mangelhaft befundenenMassen, Ellen und Ge-wichten.
§. 25.
Verpflichten sich Bürgermeister und Rath,dem Vogtmajorn die ilmie nach klarer Vorschriftdes Art. XII. §. 5. des Haupt-Vertrags de 1660.gebührende Hälfte der erfolgenden Abträgen oderBrückten nach Abzug der hinc inde bey der