Und so sich in solcher Besichtigung und Examination einigerFehl oder Gebrech Befunde, sollen sie die mangelhaften Massen,Ellen und Gewichte des Vogts oder Majors Dienern vor den Häu-sern überlieferen, dieselbige folgends auf das Rath-Haus zu tragenund zu stellen; und soll des Raths-Secretar unterschiedlich auf-zeichnen, wie und bey wem sieh die Fehler und Mängel allenthalbenbefunden, welches auch der Vogtey und Majorey Secretar zuthuen Macht haben soll.
§. 3.
Und so sich in diesem allem einiger Verkäufer weigeren odersperren würde, soll derselb, wann er ein Bürger oder ReichsUnterthan, auf Ansuchung des gegenwärtigen Bürgermeisters oderRaths-Verwandten durch den Vogt, Meyer oder dessen Diener ge-fänglich angenommen, zum Thum geführet und zur gebührlichenStrafe gebracht werden; gegen die Fremden aber soll der Vogt,Meyer oder dessen Diener, des Bürgermeisters oder Raths-Ver-wandten unersucht, vorgemeldeter massen verfahren und dieselbegefänglich annehmen.
§• 4.
Gleicher und ebenmässiger Gestalt soll es auch mit den ein-kommenden fremden Verkäuferen und Krämeren auf den Märkten,Gassen, in Herbergen, und wo sie sonst zu betreten, in des Vogtoder Majors Beyseyn gehalten werden.
Und was hieraus durch Bürgermeister oder Raths entwederErkennung oder vorgenommene Composition für Abträge erfolgen,davon soll der Vogt oder Major den halben Theil empfangen, undder übrige bey Bürgermeister und Rath verbleiben, jedoch dassbey sitzendem und noch währendem Rath dem Vogt oder Major,wessen sich Bürgermeister und Rath derhalben entschlossen, an-gezeigt und ihme solcher Composition und Decrets Abschrift mit-getheilet werde.
Ad Artieuluni XII.
Ad
1. &
Herzoglich-Gülichische 73.teBeschwerde
betr,
die gcfliessentlicli unterblie-bene Untersuchung der Mas-sen, Ellen und Gewichten.
§. 24.
Wegen Untersuchung der Ellen, Massen undGewichten habe es bey der klaren Vorschrift desXII. Art. §. 1. 2. sein unabänderliches Ver-bleiben, ausser dass es jährlich mit EinerUntersuchung genug seyn möge : Jedoch soll demVogtmeyer freystehen, wenn bey ersagten Unter-