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1 (1890)
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sie sieh mit dem Vogt oder Major und den Schöffen zu vergleichen,gestatten oder vergönnen würden, soll von demjenigen, Avas davonkömmt, zAveen Theile dem Vogt oder Major, und den Schöffen derdritte Theil zukommen.

Ad Articulum XI.

§. '23.

Gleichwie Wir, Herzog zu Giilich, Uns über-haupt gnädigst gefallen lassen wollen, dass inAnsehung des Gerichts-Standes des städtischenMilitaris es bey dem Herkommen der bisherigenVerfassung desselben, mithin Untenvürfigkeitgegen Bürgermeister und Rath sein künftigesBetvenden habe, so komme auch ins besonderdasjenige, was bey der Besichtigung des Anno1761. entleibten städtischen Soldaten ettva zurBeschwerde aufgeführet worden, andurch ausdem Wege.

Uebrigens aber, so viel die Besichtigungsonstiger verunglückten Leichen anbelangt, sollenVogtmajor und Schöffen die Einrichtung treffen,dass von den Aachenschen Medicis und Chirurgisdie zur Besichtigung nöthigen Subjecta auser-sehen und zur Beobachtung dessen, Avas in ihreKunst und Wissenschaft einschlägig ist, ge-braucht Averden mögen.

Artieulus XII.

Von Untersuchung der Massen, Ellen und des GeAvichts.

§■ 1.

Zum zAVÖlften: Dieweil die hohe Nothdurft erfordert, dassMass, Ellen und Gewicht ehrbarlieh und aufrichtig gehalten unddieselbige in keinen Missbrauch gezogen werden, als soll einer ausden Bürgermeistern selbst in Person, oder aber etliche ansehnlicheRaths-Verwandten, so oft solches nöthig und ihre Gelegenheit seynAvill, doch zum wenigsten jährlich dreymal, in Beyseyn des Vogtoder Majors mit samt den Vogtey- und Majorey- auch Raths-Secre-taren, in die Häuser der Bürger, Reichs Unterthanen und einge-sessenen Fremden, und auf Lelm-Gütern mit Vorwissen des Lelm-Herrn, Lelm-Richters oder Statthalters, so mit Mass, Ellen undGewicht handthieren und ihre Waaren verkaufen, eingehen, solchesalles besichtigen, eichen, messen, abwägen und mit allem FleissAcht haben und examiniren, ob es allenthalben aufrichtig undohne Mangel.

Ad §. 1. & 2.

Ilerzoglich-Orülichische 72.teBeschwerde

hetr.

der Bürgermeistern Ver-weigerung, verunglückteStadt-Soldaten vom Vogt-majorn und Kühr-Schöffenbesichtigen zu lassen.

So danndie nöthige Anordnung einesbesondern Medici und Chir-urgi, welche in dergleichenFällen zu gebrauchen.