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und der daraus für das iErarium Civitatense zuverhoffende Nutzen diesem verbleiben.
Articulus XI.
Von Besichtigung und Begrabung verunglückter Leichen.
§• 1.
Zum eilften: Welche in der Stadt und Reich Aach vonandern umgebracht, oder sonst durch Unfall, eigene Schuld oderThat todt geblieben, sollen durch Vogt oder Major und zweenKühr-Schöffen, und in deren eines oder beider Abwesenheit durcheinen Bürgermeister, der Schöffen ist, oder aber durch einen oderzween Schöffen, die Kührstoffeln sind, oder zween andern Schöffenbesichtiget werden.
§. 2.
In dieser Besichtigung soll Vogt oder Major mit samt denobgemeldeten Kühr-Schöffen alle Gelegenheit des todten Körper,insonderheit aber der Wunden, Mahlzeichen und VerletzungenfleissigAcht haben, und dieselbe durch den Vogtey- oder Majorey-Secretar getreulich aufzeichnen lassen.
§. 3.
Wann solches geschehen, mag der Vogt oder Major mit ge-meldeten Kühr-Schöffen, oder, in derenselben Abwesenheit, mit denandern darzu Verordneten die todten Körper zu begraben erlauben,oder aber, so erhebliche Ursachen vorhanden, solches nach Gestaltund Gelegenheit verziehen oder verweigeren, und so sich Jemanddessen beschweren würde, sollen die gemeine Schöffen, ob solchesVerziehen oder Verweigeren mit Recht oder Unfug geschehen, zuerkennen haben.
§. 4.
Da sich auch ein Fremder selbst entleibt, soll aus dessenHaab und Gütern, so viel deren bey ihm und in seiner Wohnungoder Herberg befunden, zween Theile dem Vogt oder Major, undder übrige dritte Theil den sämtlichen Schöffen zukommen, jedochobgemeldeten Vogt, Majorn und Schöffen ihr Gebühr des Abtragsdadurch unbenommen sondern vorbehalten; der Bürger aber undReichs Unterthanen Güter sollen in diesem Fall bey den nächstenErben und Bluts-Verwandten verbleiben.
§• 5.
Jedoch da eines solchen sich selbst Entleibten (er wäreFremder, Bürger oder Reichs Unterthan) Erben, Verwandten oderFreunde, um den todten Körper zu begraben, anhalten, und solchesihnen Vogt oder Major mit den Schöffen gegen Erkenntniss, deren