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1 (1890)
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324
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Herzoglich-Gülichische 66.toBeschwerde

betr.

tlass Magistrat die bey Ko-mödien und dergleichen Er-cignungen ausgctheilet wer-dende Verkünd- und Ein-ladungs-Zettel en (Afiiches)einseitig habe abänderenlassen.

Herzoglicli-Gülichischc 67.teBeschwerde

betr.

dass Magistrat das wegender Hazard-Spielen im Jahre1750. gemeinschaftlich erlas-sene Verbot im Jahre 1764.einseitig aufgehoben, undvon jener Zeit gegen be-trächtliche Summen ausver-pfachtet habe, von welchenVogtmajorn die Hälfte ge-bühret.

Herzoglicli-Gülichischc 68.teBeschwerde

betr.

dass Bürgermeistere widerdabevoriges Herkommen zuBallen und dergleichen ein-seitig Erlaubniss ertlieilet,

SodannStandes-Persouen die Frey-heit beschränkt haben, Ge-sellschafts-Ballen zu halten.

Herzoglich-Gülichische 69.teBeschwerde

betr.

dass das so genanntes Freu-den-Schiessen, Klüppel-AVer-fen und dergleichen ohneMiterlaubniss des Vogtma-jorn geduldet werde.

Anhangzur nämlichen Beschwerdebetr.

dass demselben die Mit-erlaubniss wegen Zeigungfremder Tliieren ic. be-stritten werde.

Herzoglich-Gülichische 70.teBeschwerde

betr.

dass Vogtmajor von der Mit-erlaubniss ausgeschlossenwerde, welcher die fremdeLotterien bedürfen.

Item

von so genannton Dreli-Breten und anderen unzu-lässigen Wag-Spielen.

raitbegriffen seyn sollen, jedoch unter folgendenBedingnissen:

1.) Soll Vogtmajov, so oft als Bürgermeisterdie Erlaubniss zu den Komödien ertheilen, dieMiterlaubniss nicht verweigeren, auch dieser, woBürgermeister die einmal ertheilte Erlaubnissaufheben und einziehen würden, gleichfalls wiederaufheben.

2.) Soll über die Affiches oder Verkündigungs-Zetteln dergleichen Komödien, Tragödien und soweiter jedesmal die Aufschrift: Mit hoher Er-laubniss, gesetzt werden.

3.) Soll für sothane Erlaubniss und Mit-erlaubniss Loco Honorarii zween Reichsthaler fürjeden der zween Bürgermeister, zween Reichs-thaler für den Vogtmeyer, dann ein halber Reichs-thaler für den Bürgermeister- und Raths-Secretar,und ein halber Reichsthaler für den Majorie-Secretar (den Reichsthaler allenthalben zu 54.Aachener Mark und auf jederzeit laufenden Fussgerechnet) einmal für allemal und als lang dienämliche Truppe Komödianten in Aachen ver-weilet und das Theater besteiget, in perpetuunibestimmet, und ein mehreres, auf welche Art esimmer wäre, zu forderen nicht gestattet seyn.

4.) Soll im übrigen der aus den Komödienzu erzwingende und von Bürgermeister und Rathnach Umständen und Gutbefinden zu bestimmendeNutzen dem iErario publico Civitatensi einzigund allein zufliessen.

5.) Sollen alle Tänze, Bälle, sogenanntenHazard- oder Karten-Spiele, Concerte und Musi-kalische Aufführungen, nicht minder das bloseSchiessen (wann es kein Schiess-Spiel ist) unddas Klüppel-Werfen der Jugend, imgleichen dieZeigung eines fremden Thieres (wenn solche inden Häusern und deren Zubehör, oder auf denGassen ohne Bühne geschieht), dann die Collectenzu einer auswärtigen Lotterie, und was der-gleichen mehr, in besagtem Artieulo X. nichtmitbegriffen seyn, sondern lediglich Bürgermeisterund Raths Verfügungen allein anheim gegeben,