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1 (1890)
Entstehung
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322
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Reichs Uuterthanen oder Fremden) in ihren Contracten oder Sacheneiniger fremden ausländischen Gerichten oder Gerichts-Personenin der Sladt oder Reich Aach zu gebrauchen bedürftig, soll dieVerleihung der Erde jedesmal durch Vogt oder Major und durchBürgermeistere oder Rath sämtlich beschelien, und sollen Vogt,Major und Bürgermeister und Rath daran seyn, dass die an-suchende Partheyen von ihnen vergeblich nicht aufgehalten nochmit übermässigen Unkosten beschweret werden.

§. 2.

Da auch vor solchen fremden Gerichten oder Gerichts-Per-sonen einige Zeugen abzuhören, sollen die Bürger und ReichsUnterthauen durch Bürgermeister und Raths Diener, die Fremdenaber durch des Vogts und Majors Diener erfordert, citiit und imFall der Notli der Gebühr gezwungen werden.

§• 3.

So auch die Noth erforderte, dass ein oder mehr Bürger oderReichs Uuterthanen vor fremden Gerichten ausserhalb der Stadtund Reich Aach sein Zeugniss zn geben erfordert würden, sollendieselbige durch Bürgermeister und Rath, die eingesessene Fremdenaber durch den Vogt oder Major zu solchem Werk erlaubt undvermocht werden.

§. 4.

Wann auch von einigen fremden Gerichten Compass-Briefan Bürgermeister und Rath der Stadt Aach, oder aber an den Vogtoder Majorn und die Schöffen ausgehen, soll die Vorbescheidungder Zeugen, dieselbige seyen Bürger, Reichs Unterthauen oderFremden, vor Bürgermeister oder Rath durch derenselben verord-nete Diener, aber vor das Schöffen-Gericht durch des Vogts oderMajors Diener beschelien;

§. 5.

Wann aber von dem Schöffen-Gericht zu Aach an andereGerichten Compass-Briefe ausgehen, sollen solche Compass-Briefeunterm Namen Richter und Schöffen, ausgenommen in Appellations-uud Consultations-Sachen, so von andern Gerichten an jetzt ge-meldetes Schöffen-Gericht gelangen (in welchen Schöffen-Meisterund Schöffen solche Oompass-Briefe und dergleichen allein er-kennen) verfertiget werden.

Articulus IX.

Von gefährlichen Leibes-Schaden.

Zum neunten: Gefährliche Schnitt, als Stein, Brüche, Brüste,Cancer und dergleichen sollen über die Eingesessene der Stadt und