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1 (1890)
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würde, entweder auf Ersuchen oder vor sich selbst und von Amtswegen frey stehen, den Frieden allein zu gebieten.

§• 3.

Wann nun über und wider das Fried-Gebot, so vom Vogtoder Major und Bürgermeistern und Rath selbst, oder aus derenbesondern gethanen Befehl durch den Diener entweder von beidenoder von einer Seiten, wie oblautet, beschehen, einige thätlicheHandlung von einem oder andern streitigen oder widerwärtigenTheil vorgenommen oder geübt, soll klagender Parthey frey stehen,seine Nothdurft vor Richter und Schöffen, oder Bürgermeister undRath einzuführen,

§. 4.

Oder da keine Klage vorgebracht, sondern von Amts wegenverfahren werden sollte, Bürgermeister und Rath oder das Schöffen-Gericht, welcher unter denen präveniret, darüber zu erkennenhaben sollen.

§. 5.

Die Abträge aber der berührten übertretenen Fried-Gebotenfdarzu die Uebertretere entweder vorgedachter massen durch Bürger-meister und Raths Bestrafung, oder durch rechtliche Erkenntniss,oder aber durch gütliche Bürgermeister und Raths oder aberRichter und Schöffen mit den Fried-Brecheren Composition zuhalten) sollen beiderseits — zu einem halben Theil dem Vogt oderMajor, davon die sämtliche Schöffen den 3.ten Theil zu gemessen,zum andern halben Theil Bürgermeister und Rath — zukommen,jedoch zuvor abgezogen die Unkosten, so auf eines oder des andernTheils Angriff, Gefängniss und Erledigung gegangen und von demGefangenen nicht wiederum vergnügt wären.

Ad Articulum VII.

§. 20.

Wird die Dispositio des Art. VII. §. 1. inAnsehung des Gewalt- und Fried-Gebots auf dieAVeibs-Personen dergestalt erstrecket, dass, wennbey denenselben zum Fried-Gebot qualificirteThätlichkeiten zu befürchten wären, solche eben-falls unter besagter Disposition mitverstandenseyn sollen.

Artieulus VIII.

Von fremden Gerichts-Handlungen.

§. 1.

Zum achten: So einige Personen (dieselbige wären Bürger,

Ad §. 1.

Erster Nachtrag zur Herzog-lich-Gülichisclien GO.ten Be-schwerde

betr.

Dass Bürgermeistere Fried-

Gebote einseitig ertlieilen,

verweigeren : c.

Stadt - Aachische 29.te Be-

schAverde

betr.

oin Vogtmajor einseitig an-'elegtes Fried-Gebot.