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güldene oder silberne Münzen zu schlagen bedacht und Vorhabens,sollen dieselbe sich mit Uns Herzogen vorgemeldet, Unseren Erbenund Nachkommen des Schlag-Schatzes halber von wegen Unserhabenden Gerechtigkeit zuvor, und ehe sie zu münzen anfangen,vergleichen, und Uns solchen Schlag-Schatz auf Unser Gesinnentreulich zu verrichten und zu zahlen schuldig seyn.
Ad Articulum VI.
§. 19.
Gleichwie alle wegen der in Annis 1758. und1760. geschlagenen Kupfer-Münzen entstandeneIrrungen und Beschwerden, ratione Praeteriti,unter der general Amnestie mitbegriffen werden,so hat es übrigens, in Ansehung des von derStadt zu entrichtenden Schlag-Schatzes, bey denrunden Worten des Art. VI. des Haupt-Vertragsde 1660. sein einziges Bewenden, und bleibtBürgermeister und Rath zu Aachen unbenommen,Kupfer-Münzen ohne die Entrichtung des Schlag-Schatzes zu prägen, jedoch dass der Magistratdurch die überschwüngliche und mit den darüberbestehenden Reichs-Gesetzen nicht zu vereinigendeMenge solcher Prägung dem Inhalt gedachtenArticuli nicht, präjudiciren soll.
Articulus VII.
Von Gewalt und Fried-Gebot.
§. 1.
Zum siebenten: Da sich in der Stadt und Reich Aach Jemand,der wäre Bürger, Reichs Unterthan oder Fremder, einiger unbilligerGewalt aus vorhergehender Bedrohung oder sonst befürchtete, magderselbige bey Vogt oder Major, desgleichen bey Bürgermeisterund Rath um Fried-Gebot anhalten, und da derowegen ein Theil,es wäre Vogt, Major, Bürgermeister oder Rath, vor oder ohneden andern ersucht, soll der erst Ersuchter dem andern solchesunverzüglich vermelden und anzeigen lassen, damit der Fried ge-stimmter Hand geboten und befohlen werde;
§. 2.
So aber die Sachen dermassen beschaffen, dass der Fried inder Eil zu gebieten, und die vorstehende Gefahr keinen Verzugerleiden könnte, soll es dem Vogt oder Major, Bürgermeister oderRath, welcher solcher Gelegenheit am ersten erinnert oder gewahr
Herzoglick-Gülichisclie 59.teBeschwerde
betr.
dass Magistrat vom Jalir1758. bis in die Jahren 1700.zum Nachtheil des hohenMünz-Regals eine übergrosseMenge Kupfer-Münze, in4- und 12-Heller-Stücken be-stehend, welche Bauschenund drey-Bauschen-Stückengenannt werden, habe aus-münzen lassen.